Entscheidungsstichwort (Thema)
Umsatztantieme an Minderheitsgesellschafter einer Aktiengesellschaft als vGA
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Gewährung einer Umsatztantieme an Minderheitsgesellschafter einer Aktiengesellschaft kann eine verdeckte Gewinnausschüttung darstellen.
2. Eine Umsatztantieme kann im Ausnahmefall auch bei Minderheitsgesellschaftern einer Aktiengesellschaft (Gründungs- oder Aufbauphase) steuerlich anzuerkennen sein, wenn sie zeitlich und höhenmäßig begrenzt ist (hier verneint).
Normenkette
KStG § 8 Abs. 3 S. 2
Tatbestand
Streitig ist die steuerliche Berücksichtigung von Tantiemen.
Die im Jahr 2001 ursprünglich unter der Firma "xx" gegründete Klägerin ist eine Aktiengesellschaft, die in den Streitjahren die Verwaltung und Verwertung eigenen Vermögens, insbesondere den Erwerb und die Veräußerung von Grundbesitz, sowie die Vorbereitung und die Durchführung von Bauvorhaben zum Unternehmensgegenstand hatte.
Am xx.xx.xxxx beschloss die Hauptversammlung die Änderung der Firma in "…….AG".
Alleinvertretungsberechtigter Vorstand war durchgehend K; dieser war von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. K war in den Streitjahren zu 1/3 als Aktionär an der Klägerin beteiligt.
Der Aufsichtsrat der Klägerin setzte sich in den Streitjahren wie folgt zusammen:
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Aktionär zu |
A, Vorsitzender |
1/3 |
C, stellv. Vorsitzender |
- |
B |
1/3 |
Nach der Satzung der Klägerin bedurften Beschlüsse im Aufsichtsrat (§ 7 Nr. 4) und der Hauptversammlung (§ 8 Nr. 6) der einfachen Mehrheit.
Nach einer steuerlichen Betriebsprüfung (vgl. BP-Bericht vom 12.06.2019) erließ das Finanzamt am 24.09.2019 geänderte Bescheide, in denen es u.a. folgende Festsetzungen bzw. Feststellungen traf:
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2012 |
2013 |
2014 |
2015 |
2016 |
Körperschaftsteuer |
45.555 € |
0 € |
101.504 € |
141.391 € |
43.501 € |
Verlustfestst. KöSt zum 31.12. |
- |
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- |
- |
- |
GewStMB |
15.022 € |
0 € |
16.719 € |
33.526 € |
11.686 € |
Verlustfestst. GewSt auf den 31.12. |
- |
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- |
- |
Hierbei hatte die Betriebsprüfung insbesondere folgenden Vorgang aufgegriffen:
Laut Vorstands-Anstellungsvertrag und einer hierzu am xx.xx.2003 mit Wirkung zum 01.07.2003 geschlossenen Ergänzung hatten die Klägerin, vertreten durch den Aufsichtsrat, und K vereinbart:
"Die Vergütung des Vorstands [K] berechnet sich aus dem erwirtschafteten Jahresgewinn vor Abzug der Kosten des Vorstands.
Vom Gewinn vor Abzug Kosten Vorstand bis € 250.000: |
40% |
Vom Gewinn vor Abzug Kosten Vorstand über [€] 250.000: |
10% |
mindestens jedoch € 50.000 in 12 gleichen Monatsbeträgen (Fixum).
Zusätzlich erhält [K] eine Umsatzprovision in Höhe von 1% aus dem jeweiligen Verkaufsumsatz aus Immobilienverkäufen, unabhängig davon, ob die Verkäufe nur überwacht oder selbst bewirkt werden."
Die Betriebsprüfung traf zu den in den Streitjahren verbuchten Tantiemeaufwendungen folgende Feststellungen:
1. Gewinntantiemen
Nach den Feststellungen des Prüfers hatte die Klägerin folgende Gewinntantiemen errechnet und gewinnwirksam verbucht; das Fixum in Höhe von 50.000 € jährlich berücksichtigte der Betriebsprüfer als Bestandteil der Umsatztantieme.
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2012 |
2013 |
2014 |
2015 |
2016 |
JÜ |
242.813,18 € |
-147.829,18 € |
626.279,36 € |
627.107,56 € |
-144.346,34 € |
Tantieme |
128.514,67 € |
|
172.347,80 € |
185.919,76 € |
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Den Berechnungen der Klägerin hinsichtlich der Gewinntantieme folgte der Betriebsprüfer in folgenden Punkten nicht:
1.1. In Zusammenhang mit dem als "Xy" bezeichneten Komplex habe eine Gewinnkorrektur zu erfolgen, die sich u.a. für 2015 in Höhe von -6.242,64 € auswirke.
1.2. Bei der Berechnung der Tantieme für 2014 sei der in 2013 erzielte Verlust in Höhe von 147.829,18 € zu berücksichtigen. Eine hiervon abweichende Tantiemevereinbarung führe zu einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA).
1.3. Aufgrund der gewählten Formulierungen in der Tantiemevereinbarung seien zwar die jeweils verbuchten Vorstandsbezüge (Umsatztantiemen), nicht jedoch die Tantiemen bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlagen für die Gewinntantieme hinzuzurechnen. Außerdem sei entsprechend der Vereinbarung für die Ermittlung der Gewinntantieme der Gewinn nach Steuern als Ausgangsgröße heranzuziehen.
Unter Berücksichtigung der vorgenannten Aspekte führten die Berechnungen des Prüfers zu folgenden Ergebnissen (auf die Tabelle auf Seite 2 des Schriftsatzes des Finanzamts vom 15.06.2021 wird verwiesen):
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2012 |
2013 |
2014 |
2015 |
2016 |
Gewinn-Tantieme lt. Klägerin |
128.514,67 € |
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172.347,80 € |
185.919,76 € |
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Gewinn-Tantieme lt. Prüfer |
111.117,58 € |
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134.278,39 € |
152.225,97 € |
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vGA |
17.397,09 € |
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38.069,41 € |
33.693,80 € |
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2. Die Betriebsprüfung stellte hinsichtlich der Streitjahre folgende Umsatzprovisionen fest, die sie - nach Abzug des Fixums (50.000 €/Jahr) - in voller Höhe als vGA qualifizierte:
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2012 |
2013 |
2014 |
2015 |
2016 |
"Vorstands-Bezüge" |
87.134,04 € |
128.079,68 € |
169.291,74 € |
151.394,73 € |
163.691,55 € |
vGA |
37.134,04 € |
78.079,68 € |
119.291,74 € |
101.394,73 € |
113.691,55 € |
vGA gerundet |
37.134 € |
78.080 € |
119.292 € |
101.395 € |
113.692 € |
Die Qualifizierung dieser Umsatztantiemen als vGA sah der Betriebsprüfer als geboten an, da die Klägerin die Voraussetzungen, unter denen der BFH (unter V...