Entscheidungsstichwort (Thema)
Fehlender buch- und belegmäßiger Nachweis bei innergemeinschaftlichen Transporten und grenzüberschreitenden Beförderungsleistungen
Leitsatz (redaktionell)
Bei fehlenden buch- und belegmäßigen Nachweisen, wie Speditions- oder Frachtpapieren, aus denen sich eine innergemeinschaftliche Beförderung und die UStIdNr. des Leistungsempfängers ergibt, liegt keine nicht steuerbare innergemeinschaftliche Beförderung i.S.d. § 3b Abs. 3 UStG vor.
Die in § 4 Nr. 3a UStG als steuerfrei angeführten grenzüberschreitenden Beförderungen sind buch- und belegmäßig nachzuweisen. Unter Buchnachweis versteht man einen Nachweis durch Bücher oder Aufzeichnungen in Verbindung mit Belegen.
Normenkette
UStG § 3b Abs. 1, 3-6, § 4 Nr. 3 BSt. a
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob die Klägerin die Voraussetzungen dafür erfüllt, dass innergemeinschaftliche Transporte und grenzüberschreitende Beförderungsleistungen als umsatzsteuerfrei behandelt werden können.
Die Klägerin betreibt eine Spedition in der Rechtsform einer GmbH. Sie wurde durch notariellen Vertrag vom 26.06.2000 errichtet und hat ihre Tätigkeit am 01.06.2000 aufgenommen. Geschäftsgegenstand ist die europaweite Durchführung und Vermittlung von Transporten.
Im Zusammenhang mit einer Umsatzsteuersonderprüfung bei der Klägerin im September 2003 für den Zeitraum von Januar bis Juni 2003 kam der Prüfer in seinem Bericht vom 19.09.2003 zu der Auffassung, dass bisher als innergemeinschaftliche Transporte steuerfrei belassene und nicht vorangemeldete Umsätze i.H.v. 63.909 € (brutto) zu versteuern seien und ebenso geltend gemachte grenzüberschreitende Beförderungsleistungen gem. § 4 Nr. 3 UStG i.H.v. ........ € (brutto), weil der buch- und der belegmäßige Nachweis nicht erbracht worden sei. Das Finanzamt folgte den Feststellungen und setzte mit unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehendem Bescheid vom 02.10.2003 für den Monat Juni 2003 Umsatzsteuer i.H.v. ......... € fest, wobei ein Betrag von 12.305,71 € auf die bisher steuerfrei belassenen Umsätze entfiel.
Das Einspruchsverfahren blieb ohne Erfolg (vgl. Einspruchsentscheidung vom 01.12.2003).
Im Laufe des Klageverfahrens reichte die Klägerin am 17.06.2005 eine Umsatzsteuerjahreserklärung für das Jahr 2003 ein, die als Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung wirkte (§ 164 AO) und in der sie die Umsatzsteuer mit ......... € errechnete. Die Klägerin gab die Höhe der steuerpflichtigen Umsätze mit ............. €, die steuerfreien Umsätze nach § 4 Nr. 3 UStG mit ............ € und die nicht steuerbaren Umsätze wegen innergemeinschaftlicher Güterbeförderungsleistungen gem. § 3b Abs. 3-6 UStG mit ........... € an. Das Finanzamt stimmte zunächst der Jahreserklärung zu, folgte aber den Angaben der Klägerin dann nicht und erließ am 25.10.2005 einen gem. § 164 Abs. 2 AO geänderten Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2003, in dem es die Umsatzsteuer mit .......... € festgesetzt hat. In dem unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehendem Bescheid hat das Finanzamt, entsprechend der in der Einspruchsentscheidung vom 01.12.2003 vertretenen Rechtsauffassung, die von der Klägerin als steuerfrei und nicht steuerbar erklärten Umsätze in vollem Umfang als steuerpflichtig behandelt. Das Finanzamt hatte dazu bereits in einem Schreiben an die Klägerin vom 14.09.2005 mitgeteilt, dass auch wegen der Umsätze für das 2. Halbjahr 2003 keine ausreichenden Belegnachweise (Frachtbriefe etc.) erbracht seien.
Der Antrag, die für die Dauer des Einspruchsverfahrens gewährte Aussetzung der Vollziehung über einen Betrag von ......... € auch nach Klageerhebung weiter zu gewähren, wurde vom Finanzamt mit Bescheid vom 12.01.2004 abgelehnt. Dem Antrag bei Gericht auf Aussetzung der Vollziehung wurde insoweit entsprochen, als mit Beschluss vom 27.03.2006 Az. II 22/2004 der Umsatzsteuervorauszahlungsbescheid vom 02.10.2003 für Juni 2003 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 01.12.2003 bzw. in Gestalt des Umsatzsteuerjahresbescheids 2003 vom 25.10.2005 i.H.v. ........... € von der Vollziehung ausgesetzt wurde. Wegen der Einzelheiten wird auf den Beschluss vom 27.03.2006 Az. II 22/2006 verwiesen.
Im Laufe des Klageverfahrens hat die Klägerin für das 1. Halbjahr 2003 erstmals Rechnungen an ihre Auftraggeber vorgelegt, die ihre und teilweise auch die Steuernummer der Rechnungsempfänger enthielten und auf denen die Auftraggeber durch Stempel und Unterschrift im November 2003 bestätigten, die ordnungsgemäße Ein-/Ausfuhr bzw. den Transport in Auftrag gegeben zu haben. Diese Rechnungen und weitere entsprechende Rechnungen des 2. Halbjahres dienten als Grundlage für die Angaben in der von ihr eingereichten Umsatzsteuererklärung 2003.
Die Klägerin hat Klage erhoben und beantragt sinngemäß, den Umsatzsteuerjahresbescheid 2003 vom 25.10.2005, dem der Umsatzsteuervorauszahlungsbescheid für Juni 2003 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 01.12.2003 und der Umsatzsteuerjahresbescheid in der Fass...