rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer 1996

 

Tenor

1. Unter Änderung des Einkommensteuerbescheids 1996 vom 01.07.1997 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 12.10.1998 wird die Einkommensteuer 1996 auf 6.805 DM festgesetzt.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Verfahrens hat der Kläger 7/8, das Finanzamt 1/8 zu tragen.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist der Abzug von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer eines Schulleiters als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (§§ 9 Abs. 5, 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG).

Der verheiratete Kläger wird mit seinem Ehegatten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Im Streitjahr erzielte er als Rektor einer Volksschule in … (Landkreis …) Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Ferner hatte er Einkünfte aus einer (nebenamtlichen) Lehr- und Vortragstätigkeit. Darüber hinaus erzielten beide Ehegatten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.

In der Einkommensteuererklärung 1996 beantragte der Kläger u. a. wegen der Nutzung eines häuslichen Arbeitszimmers in seinem Einfamilienhaus Aufwendungen in Höhe von 12.637,08 DM (27,91% der Hausaufwendungen in Höhe von 39.805,29 DM) als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen.

Das Finanzamt lehnte die Anerkennung der Aufwendungen ab, weil dem Kläger als Schulleiter in der Volksschule ein „anderer Arbeitsplatz” zur Verfügung stehe. Die Einkünfte des Klägers aus einer selbständigen Tätigkeit erfaßte es – nach Abzug der Aufwandspauschale in Höhe von 2.400 DM – mit 3.534 DM.

Mit Einkommensteuerbescheid vom 13.06.1997 wurde die Einkommensteuer 1996 auf 7.267 DM festgesetzt. Der Bescheid erging nach § 165 Abs. 1 Satz 2 AO 1977 teilweise vorläufig.

Hiergegen hat der Kläger Einspruch eingelegt mit dem Begehren, die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer in voller Höhe steuerlich anzuerkennen. Das häusliche Arbeitszimmer sei für die Vorbereitung seiner beruflichen Tätigkeit (Unterrichts- und nebenberufliche Lehrtätigkeit) notwendig und erforderlich. Auf die Unterrichtsvor-/nachbereitungen im Arbeitszimmer entfielen schätzungsweise ca. 20 Stunden, auf die sonstige freiberufliche Tätigkeit ca. 10 bis 12 Stunden wöchentlich (Schriftsatz vom 03.08.1998). Im häuslichen Arbeitszimmer befänden sich die notwendigen Unterlagen wie Literatur und eine EDV-Anlage.

Der Einspruch hatte – wenn auch aus anderen Gründen – zum Teil Erfolg. Das Finanzamt setzte in der Einspruchsentscheidung vom 12.10.1998 die zwischenzeitlich durch den geänderten Einkommensteuerbescheid vom 01.07.1997 auf 7.297 DM erhöhte Einkommensteuer 1996 erneut auf 7.267 DM herab; im übrigen wurde der Einspruch als unbegründet zurückgewiesen.

Der Kläger hat Klage erhoben und im wesentlichen durch seine steuerlichen Berater folgendes ausgeführt:

1. Das Finanzamt habe zu Unrecht die geltend gemachten Aufwendungen des Klägers für das häusliche Arbeitszimmer nicht anerkannt. Es treffe zwar zu, daß dem Kläger in der Volksschule ein dienstliches Arbeitszimmer zur Verfügung stehe. Hier nehme er während der Schulzeit die Aufgaben als Rektor war. Die Verwaltungstätigkeit laste ihn derart aus, daß seine berufliche Nebentätigkeit in der Schule nicht ausgeübt werden könne. Im häuslichen Arbeitszimmer bereite er die Unterrichtstätigkeit an der Schule vor; ferner erledige er hier die Aufgaben im Zusammenhang mit seiner Nebentätigkeit (Lehrtätigkeit an der Universität … mit 3 Semesterwochenstunden). Er erstelle u. a. auch Arbeitsblätter für den Unterricht, entwickle Lehrpläne weiter bzw. nehme Anpassungen an neue Lehrpläne vor.

Hier bereite der Kläger auch die Unterlagen für seine Tätigkeit als EDV-Beauftragter für die Grund-, Haupt- und Sonderschulen im Landkreis … vor. In seinem Arbeitszimmer stehe ihm hierfür eine für die vorerwähnten Arbeiten benötigte EDV-Anlage zur Verfügung, die sich nicht in der Schule befinde. Der Kläger sei auf sein häusliches Arbeitszimmer angewiesen, weil er einen Teil seiner beruflichen Tätigkeit nur von zu Hause aus erledigen könne.

Im übrigen werde die Temperatur im Schulgebäude jeden Tag ab 12.00 Uhr auf rund 17° abgesenkt. Während der Ferien erfolge eine weitere Absenkung der Temperatur auf 12° bis 14°. Sein Dienstzimmer liege auf der Nordseife des Schulgebäudes.

2. Die schematische Nichtberücksichtigung der vorgetragenen Gesichtspunkte sei unzutreffend. Die Vorschrift des § 4 Ab. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG, die eine Beschränkung der Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für ein beruflich oder betrieblich genutztes Arbeitszimmer vorsehe, verstoße gegen das objektive Nettoprinzip. Dieses Prinzip werde im Einkommensteuerrecht dadurch verwirklicht, daß bei den Überschußeinkünften – ebenso wie bei den Gewinneinkünften – nur der Saldo zwischen Einnahmen und Ausgaben der Einkommensteuer unterliege. Die Einkommensteuer stelle auf den Betrag ab, der dem Steuerpflichtigen nach Abzug der betrieblich oder beruflich veranlaßten Ausgaben von den Einnahmen verbleibe....

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge