Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtmäßigkeit der Androhung von Zwangsgeldern wegen Nichtabgabe der Gewerbesteuererklärungen

 

Leitsatz (redaktionell)

Da sowohl die Androhung eines Zwangsgeldes gegen einen Steuerpflichtigen als auch dessen Festsetzung nach § 333 AO im pflichtgemäßen Ermessen der Finanzbehörde stehen, kann das Gericht gemäß § 102 FGO die Zwangsgeldandrohung bzw. Festsetzung nur daraufhin überprüfen, ob das Finanzamt die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten hat oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat. Dabei kann die Finanzbehörde ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes bis zum Abschluss der Tatsacheninstanz eines finanzgerichtlichen Verfahrens ergänzen (§ 102 Satz 2 FGO).

 

Normenkette

AO §§ 37 Abs. 2, 328, 335

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 07.10.2009; Aktenzeichen VII B 28/09)

 

Tatbestand

Streitig ist die Rechtmäßigkeit der Androhung von Zwangsgeldern wegen Nichtabgabe der Gewerbesteuererklärungen 1999 bis 2001.

Der Kläger betreibt ein Unternehmen für Modell- und Formenbau. Es unterliegt als Großbetrieb laufend der Betriebsprüfung. Eine Betriebsprüfung für die Zeiträume 1999 bis 2002 war im Laufe des Kalenderjahres 2004 geplant.

Da der Kläger die Gewerbesteuererklärungen für die Jahre 1999 bis 2001 zu den gesetzlich vorgesehenen Terminen nicht beim Finanzamt einreichte, erinnerte ihn das Finanzamt mit Schreiben im maschinellen Mahnverfahren und erneut mit Schreiben vom 12.05.2003 an die Abgabe der Gewerbesteuererklärungen 1999 bis 2001. Es forderte ihn auf, die Erklärungen bis spätestens 16.06.2003 vorzulegen und wies u.a. darauf hin, dass zur Abgabe der Steuererklärungen ein Zwangsgeldverfahren durchgeführt werden könne. Der Kläger teilte dazu mit, dass die Unterlagen für die Jahre ab 1999 seit langer Zeit bei seinem Steuerberater seien. Da aus vorangegangenen Betriebsprüfungen keine Abschlüsse vorhanden seien, sei indes die endgültige Erstellung von Erklärungen nicht möglich. Außerdem habe er alle Vorauszahlungen erbracht.

Nach Rücksprache mit dem Betriebsprüfer gelangte das Finanzamt zu der Auffassung, dass seit Ende April 2003 keine Hindernisse mehr bestanden hätten, die Bilanzen 1999 ff. für das Unternehmen zu erstellen. Denn dem Kläger und seiner Ehefrau sei von der Betriebsprüfungsstelle am 17.04.2003 ein geänderter Zwischenbericht für die Jahre 1995 bis 1998 mit angepassten Bilanzansätzen übersendet worden (vgl. Aktenvermerk vom 27.06.2003). Dieser Bericht basiere auf der tatsächlichen Verständigung, deren Ergebnisse in den Schreiben vom 27.11.2002, 03.12.2002, 05.12.2002 und 09.12.2002 niedergelegt seien. In dieser tatsächlichen Verständigung habe man sich auch über die Erledigung der Einsprüche gegen die Einkommensteuerbescheide 1992 bis 1994 geeinigt. Der Kläger habe zwar gegen die Änderungsbescheide aus der Betriebsprüfung 1995 bis 1998 Einsprüche eingelegt, diese aber nicht begründet.

Nachdem in der Folgezeit die angeforderten Gewerbesteuererklärungen nicht eingingen, drohte das Finanzamt dem Kläger mit Bescheid vom 01.07.2003 Zwangsgelder wegen Nichtabgabe der Gewerbesteuererklärung für 1999 i.H.v. von 5.000 €, für 2000 i.H.v. 3800 € und für 2001 i.H.v. 2500 € an. Der Kläger wurde nochmals aufgefordert, die Steuererklärungen bis nunmehr spätestens 04.08.2003 einzureichen. Gleichzeitig wurde er darauf hingewiesen, dass bei Nichtbefolgung ein Zwangsgeld festgesetzt wird. Falls er Gründe habe, die Erklärungen nicht abgeben zu müssen, wurde er gebeten, diese rechtzeitig mitzuteilen.

Gleichfalls mit Verfügungen vom 01.07.2003 wurden dem Kläger folgende weitere Zwangsgelder angedroht, wenn er die genannten Steuererklärungen nicht ebenfalls bis zum 04.08.2003 abgebe:

Umsatzsteuererklärung 1999

5.000 €,

Umsatzsteuererklärung 2000

3.800 €,

Umsatzsteuererklärung 2001

2.500 €,

Einkommensteuererklärung 1999

5.000 €,

Einkommensteuererklärung 2000

3.800 €,

Einkommensteuererklärung 2001

2.500 €.

Der Ehefrau des Klägers, die mit diesem zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wird und Vermietungen an die Betriebe des Klägers und die GmbH & Co. KG A betreibt, wurde ebenfalls mit Verfügung vom 01.07.2003 aufgefordert, Steuererklärungen bis zum 04.08.2003 einzureichen. Sollte dies unterbleiben, wurden ihr folgende Zwangsgelder angedroht:

Einkommensteuererklärung 1999

5.000 €,

Einkommensteuererklärung 2000

3.800 €,

Einkommensteuererklärung 2001

2.500 €,

Umsatzsteuererklärung 1999

5.000 €,

Umsatzsteuererklärung 2000

3.800 €,

Umsatzsteuererklärung 2001

2.500 €.

Der Ehefrau des Klägers wurden außerdem mit Verfügungen vom 30.06.2003 Zwangsgelder in folgender Höhe angedroht, wenn sie die Erklärungen für die GmbH & Co. KG A nicht bis spätestens 04.08.2003 einreiche:

Umsatzsteuererklärung 1999

5.000 €,

Gewerbesteuererklärung 1999

5.000 €,

Erklärung zur einheitlichen und gesonderten Feststellung der Einkünfte 1999

5.000 €,

Umsatzsteuererklärung 2000

3.800 €,

Gewerbesteuererklärung 2000

3.800 €,

Erklärung zur einheitlichen und ges...

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