Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuerliche Berücksichtigung von Verlusten aus einer Segelyachtvercharterung

 

Leitsatz (redaktionell)

Einkünfte aus der Vercharterung von Segelyachten sind nicht dem Bereich der Einkünfte aus Gewerbebetrieb, sondern den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zuzuordnen, wenn der Eigner der Schiffe außer der Gebrauchsüberlassung keine besonderen Zusatzleistungen erbringt.

Eine Yachtvercharterung wird nicht mit Überschusserzielungsabsicht ausgeübt, wenn die erzielbaren Nettoeinnahmen nicht dazu ausreichen die Finanzierungskosten des Fremdkapitals zur Anschaffung des Schiffes und die laufenden Kosten zu decken.

 

Normenkette

EStG § 15 Abs. 2 S. 1, Abs. 1 Nr. 1, § 21

 

Tatbestand

Streitig ist, ob Verluste aus einer Segelyachtvercharterung steuerlich zu berücksichtigen sind.

Die Klägerin ist Gesamtrechtsnachfolgerin ihres am 07.05.1993 auf Malta tödlich verunglückten Ehemannes A. Z. . Die Eheleute wurden bis einschließlich 1993 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Die Klägerin erzielt aus der Vermietung des ehemaligen Hotels C. in B. , das sie zusammen mit ihrem Ehemann betrieben hatte und das seit der Einstellung des Hotelbetriebs zur Unterbringung von Aus- und Übersiedlern genutzt wird, Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Daneben hatte A. Z. seit 01.04.1989 eine Chartervermietung von Booten als Gewerbe angemeldet.

Zur Ausübung der Chartervermietung erwarb er folgende, jeweils in das Seeschiffsregister eingetragene Segelyachten:

Datum des Erwerbs

Segelyacht

Baujahr

Anschaffungskosten (ohne Zusatzein richtungen) DM

27.04.1989

D. (Typ Bavaria 42 C)

1989

275.324

21.06.1989

E. (Typ Bavaria 410 C)

1989

243.774

17.05.1990

F. (Typ Tao Chiao CT 54)

1982

255.000

Die Ankäufe wurden vor allem durch Kredite und in Höhe von 175.000 DM durch den 1989 erfolgten Verkauf der Motoryacht G. , die den Ehegatten seit Anfang der 80er Jahre gehörte, finanziert.

Mit Charter- und Servicevertrag vom 07.04.1989 überließ A. Z. die Yachten E. und D. der Firma H. , Inhaber I. J. und K.L. , M. zur Vermietung. Die Firma H. verpflichtete sich, die Segelyachten ab 01.05.1989 im Auftrag des Eigners an den Endcharterkunden zu vermieten. Zu den Aufgaben der Firma H. gehörte Werbung, Korrespondenz und Vertragsabwicklung mit den Segelinteressenten, Zahlungsverkehr mit den Charterkunden, Abrechnung mit dem Eigner, Vertragsabwicklung und Formalitäten mit den jugoslawischen Behörden, Übergabe und Rücknahme der Yacht am vereinbarten Stützpunkt, Überwachung der Yacht und deren Ausrüstungsgegenstände auf ihren ordnungsgemäßen Zustand, Veranlassung und Beaufsichtigung von erforderlichen Reparaturen, Pflege- und Serviceleistungen während des Winterlagers und die Führung eines ausreichenden Ersatzteillagers am Stützpunkt in Jugoslawien. Die Firma H. war berechtigt, Reparaturen bis zu einem Materialwert von 250 DM zuzüglich der Arbeitszeitkosten eigenständig im Namen des Eigners durchführen zu lassen. Die Kosten für die Reparaturen, Service- und Wartungsarbeiten, den von der Firma H. zur Verfügung gestellten Liegeplatz im Hafen von Cervar Porat (Istrien), Marinaabgaben, Zollgebühren sowie Kojensteuer hatte der Eigner zu tragen. Die Firma H. erhielt für ihre Tätigkeit von der vereinnahmten Netto-Chartergebühr 15 für den Stützpunkt in Jugoslawien und 15 % für die Vertragsabwicklung in Deutschland. Der Vertrag wurde beginnend mit dem 1. Mai 1989 für drei Jahre geschlossen, wobei eine Verlängerung möglich war. Der Eigner hatte das Recht auf 4 Wochen Eigennutzung. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Vertrag vom 07.04.1989 Bezug genommen.

Nach Ablauf der dreijährigen Vertragsdauer wurden die Segelyachten veräußert, und zwar E. mit Vertrag vom 26.06.1992 zu einem Kaufpreis von 214.000 DM und D. mit Vertrag vom 29.07.1992 zu einem Kaufpreis von 200.000 DM.

Die Yacht F. wurde - nach den Angaben der Klägerin - unmittelbar nach der Anschaffung ebenfalls zur Vercharterung an die Firma H. überlassen. In dem von dieser Firma herausgegebenen Katalog 1992 ist als Partner u.a. A. Z. mit den drei Yachten D. , E. und F. angeführt; alle drei Yachten werden dort zur Vercharterung angeboten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Katalog Bezug genommen. Nach dem am 10.09.1991 abgeschlossenen Chartermiet- und Servicevertrag überließ A. Z. die Segelyacht F. der Firma H. ab 12.07.1992 zur Vermietung. Die Firma H. übernahm die Vercharterung, Planung, den gesamten organisatorischen Ablauf, die Erstellung eines Kataloges für die vorgesehene Karibikreise der Yacht in den Jahren 1992 und 1993 sowie die Werbungskosten für dieses Unternehmen. Vercharterungsrisiko sowie alle Serviceleistungen und anfallende Reparaturen gingen zu Lasten des Eigners; er hatte auch dafür Sorge zu tragen, daß im Falle eines nicht verkauften Törns die Yacht für den nächsten Törn am richtigen Ausgangshafen zur Verfügung steht. Die Firma H. sollte 25 % der vereinnahmten Netto-Chartergebühr als Provision erhalten, wobei für Vermittlungen des Eigners keine Provisionen zu zahlen waren. Der V...

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