Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer 1995 bis 2001. Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz nach § 69 Abs. 3 FGO

 

Tenor

I. Die Vollziehung der Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1995 bis 2001 vom 3. Januar 2003 wird gegen Sicherheitsleistung, die durch selbstschuldnerische Bankbürgschaft erbracht werden kann, bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung soweit ausgesetzt, wie sich aus der Berücksichtigung von zusätzlichen Werbungskosten für Einnahmen aus Kapitalvermögen des Jahres 2001 in Höhe von 824.657,28 DM sowie durch Rücktrag des verbleibenden Verlustes in die Vorjahre nach Maßgabe der Entscheidungsgründe eine Minderung der festzusetzenden Einkommensteuer ergibt.

Die Berechnung der auszusetzenden Beträge wird gemäß § 100 Abs. 2 Satz 2 FGO dem Finanzamt übertragen. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Antragsteller zu 56 % und der Antragsgegner zu 44 % zu tragen.

III. Die Beschwerde wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Die Antragsteller standen in Geschäftsbeziehung zu der Firma … (im folgenden CTS).

Die CTS wurde 1985 gegründet. Gegenstand des Unternehmens war die Unternehmensberatung und Vermittlung von Kapitalanlagen. Alleiniger Gesellschafter-Geschäftsführer war seit Februar 1986 Herr … 1. Oktober 2001 war eine weitere Person als Geschäftsführer bestellt worden. Am 2. November 2001 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der CTS eröffnet.

Die CTS verwendete die folgenden Geschäftsbedingungen:

„…

1. Der Kunde ermächtigt die Fa. CTS, Terminkontrakte an US-Börsen in seinem Namen und für seine Rechnung zu handeln. Die Ausführung des Handels obliegt während der gesamten Anlagezeit einzig und allein dem entsprechenden Brokerhaus.

2. Der Kunde verpflichtet sich, folgende Zahlungen zu leisten:

  1. Mindesteinlage:

    Zahlung einer Mindesteinlagesumme. In diesem Falle teilt der Kunde das entsprechende Sammelkonto anteilig mit weiteren Anlegern.

  2. oder Zahlung der vollen Summe, die für eine Kontoeröffnung beim Broker erforderlich ist. In diesem Falle wird für den Kunden beim Broker ein Einzelkonto unterhalten.
  3. 30 % Beteiligung am erwirtschafteten Gewinn. Die Gewinnbeteiligung wird vor Auszahlung an den Kunden in Abzug gebracht.

3. Alle Terminkontrakte werden im Namen und für Rechnung des Kunden erworben.

4. …

  1. Der Anlagebetrag ist vom Kunden direkt an den erwünschten Broker zu übersenden.

Vertragsausführung:

5. Die CTS wickelt alle Verträge nur über Brokerhäuser ab, die Mitglied bedeutender und wichtiger Commodity- bzw. Devisenbörsen sind.

Ausführungsbestätigung, Kontoauszug, Kontoauflösung:

8.

  1. Nach Ausführung der Erst- oder Folgeorder erhält der Kunde unverzüglich eine schriftliche Vertragsausführungsbestätigung. Gleichzeitig erhält der Kunde jeweils einen monatlichen schriftlichen Kontoauszug, aus dem die entsprechenden Bewegungen und der Kontostand bzw. der jeweilige Anteil bekanntgegeben wird.
  2. Durch schriftliche Anweisung kann der Kunde jederzeit die Auflösung seines Anteils und die Auszahlung seines Guthaben verlangen und zwar zum Monatsende des Kündigungseingangs.

Haftung

9. Die CTS ist nicht berechtigt. Kundengelder (Barzahlungsmittel, Schecks, Überweisungen) entgegen zu nehmen. Sollten bei der CTS versehentlich Kundengelder eingehen so werden diese Anlagebeträge sofort an den entsprechenden Broker weitergeleitet.”

Bei Abschluss einer Anlage erhielt der Antragsteller den Antrag auf Kontoeröffnung und Kontoführung (Bl. 24 PA), es folgte eine Auftragsbestätigung (Bl. 21 PA) über den Handel über „Kontrakte US-Commodities”. Als Verwendungsgrund wurde auf der Auftragsbestätigung angegeben: „Treuhandkonto TZ Nr. 011981”.

Die 30.000,– DM aus der ersten Anlage des Jahres 1989 wurden per Überweisung an die CTS gezahlt, die das Geld sodann laut ihrer Auftragsbestätigung an das Brokerhaus D. weiterleitete. Auf Seite 2 der Auftragsbestätigung ist ausgeführt:

„Bezüglich der zu erwartenden Renditen können wir Ihnen mitteilen, dass ein Gewinn in Höhe von 15 % p, a. auf die Anlagesumme durchaus im Rahmen der Handelsmöglichkeiten liegt und sich in den vergangenen Jahren aufgrund unserer Anlagestrategie mehr als realistisch erwiesen hat. Die Abgabe einer Garantieerklärung ist uns jedoch aufgrund gesetzlicher Bestimmungen nicht gestattet.”

In der Folgezeit zeichnete der Antragsteller noch die folgenden Anlagen bei der CTS.

Am 25. August 1993 zeichnete er 33.000,– DM, die laut Kontoeröffnungsunterlagen und Auftragsbestätigung (Bl. 29 u. 30 des Bandes Kontoeröffnungsunterlagen) die CTS in Person des verantwortlichen … bar erhielt.

Am 06. Oktober 1993 zeichnete der Antragsteller eine Anlage in Höhe von 37.000,– DM, die er nach den genannten Unterlagen (Bl. 33 und 34 des Bandes Kontoeröffnungsunterlagen) ebenfalls in bar an … übergab.

Am 20. Januar 1994 zeichnete er 22.000,– DM, den Betrag erhielt die CTS zur Weiterleitung an das Brokerhaus P. (im Folgenden: PBS).

Am 24. Mai 1994 zeichnete er 10.000,– DM, die er der CTS zur Weiterleitung an die PBS übergab (B. ...

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