rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer 1994
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen.
Tatbestand
Streitig ist, ob der Verlust einer Gesellschaftseinlage (stille Beteiligung) bzw. eines Darlehens steuerlich abzugsfähig ist.
Die Kläger sind Eheleute und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger ist Programmierer und erzielt Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
Der Kläger ist seit Anfang 1987 bei der Firma … (im folgenden: …) beschäftigt. Er galt dort als Spezialist der Software … die von der … GmbH seit deren Bestehen vertrieben und installiert wurde. Mit Beginn des Jahres 1990 brachte die … die Software … auf den Markt. Die … wollte die … GmbH als Partner für Schulungen von zukünftiger … Beratern verpflichten. Aufgrund seiner Fachkenntnisse erkannte der Kläger schnell, daß die Software … der bisherigen Software weit überlegen war. An der … GmbH war ein Fonds beteiligt, der 39 v. H. der Stammeinlage hielt. Diese Beteiligung war bis 1990 befristet. Der Kläger schloß sich daher mit zwei weiteren leitenden Mitarbeitern der … GmbH zu der … zusammen, um die Beteiligung dieses Fonds zu übernehmen. Hierdurch sollte verhindert werden, daß ein Fremdgesellschafter, der auch der ehemalige Arbeitgeber des Klägers war, Gesellschafter der GmbH werden konnte. Dessen unternehmerische Einflußnahme sollte ausgeschlossen werden. Am Gesellschaftsvermögen sind nach § 4 des Gesellschaftsvertrages vom 21. März 1991 die drei Gesellschafter je zu gleichen Teilen beteiligt. Zum Gesellschaftszweck heißt es in § 2 des Vertrages:
„Gesellschaftszweck ist die Verwaltung des in Höhe eines Nominalbetrages von 78.000,– DM gehaltenen Geschäftsanteil an der … mit Sitz in … die Erhöhung der diesbezüglichen Beteiligung zu gegebener Zeit sowie die Ausführung von allen Geschäften und Maßnahmen, welche den vorgenannten Gesellschaftszweck zu fördern bestimmt sind.”
Bereits zuvor, mit Vertrag vom 01. Oktober 1990, hatte der Kläger sich aufgrund eines zwischen ihm und der … GmbH geschlossenen Gesellschafts- und Beteiligungsvertrages als stiller Gesellschafter mit einer Einlage von 100.000 DM beteiligt. Zum Zweck der stillen Beteiligung ist in dem Gesellschafts- und Beteiligungsvertrag ausgeführt, daß die typische stille Beteiligung zur Verbesserung der Eigenkapitalausstattung und zur Förderung der wirtschaftlichen Aktivitäten, insbesondere zur Weiterentwicklung der bereits verfügbaren Software und zur Neuentwicklung von integrierten Softwarelösungen im … Bereich erfolge. Nach § 2 Ziff. 5 des Beteiligungsvertrages war der Kläger zur Geschäftsführung und Vertretung nicht berechtigt. Nach § 3 Nr. 1 beträgt die Grundvergütung vom Jahresergebnis unabhängig 8 v. H. des Einlagekapitals, seit dem Jahresende 1990 12 v.H. Darüber hinaus ist in § 3 Nr. 2 vorgesehen, daß er von dem nach Vorabzug der vorgenannten Grundvergütung sowie unter Berücksichtigung der Regelung der nachfolgenden Ziffer 3 verbleibenden Gewinn des Unternehmens eine Gewinnbeteiligung, die der stillen Einlage im Verhältnis zum sonstigen Haftungskapital entspricht, höchstens jedoch 10 % der geleisteten Einlage erhält.
Unter dem 18. November 1991 schloß die Firma … GmbH (… GmbH) einen Vertrag mit der … GmbH, in dessen § 1 („Präambel”) es heißt:
- „…er sind auf dem Gebiet der EDV-Entwicklung und des -vertriebs tätig. Insbesondere gehören hierzu die Entwicklung und der Vertrieb der Software sowie die Lieferung und Installation der Hardware sowie die Beratung von Unternehmen in allen EDV-Fragen.
- Zur Verbesserung der Liquidität von … verpflichtet sich … gegenüber von gunsten von … zu bestimmenden Bank zugunsten von … durch Bürgschaftserklärung zu haften. Die Haftungssumme wird auf DM 500.000,00 begrenzt. Durch Übernahme dieser Bürgschaft wird …er ein Kredit in Höhe von DM 500.000,00 von der Bank zur Verfügung gestellt.
- Verschiedene Banken (… Kreditbank, Sparkasse …) gewähren … Darlehen bzw. Kontokorrentkredite. Bei diesen Instituten ist … ein bestimmtes Kreditlimit zur Verfügung gestellt worden. Die insoweit gestellten firmenseitigen und persönlichen Sicherheiten sind in der Anlage 1 aufgeführt. Dieses Kreditlimit ist im Rahmen seiner bestehenden Möglichkeit voll auszunutzen. Erst bei Überschreitung des gesamten Kreditlimits darf auf den Kredit gem. Abs. 2 zurückgegriffen werden.
- … verpflichtet sich, die Geschäfte nach bestem Wissen und Gewissen und mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu führen.
- Insbesondere dürfen die Geschäftsführergehälter ohne Zustimmung von … nur im Rahmen üblicher Tarifsteigerungen erhöht werden. Sollte im übrigen die Zustimmung nicht eingeholt werden, so behält sich … ausdrücklich Schadensersatzansprüche vor.
Insoweit wird auch ausdrücklich auf die Vorschrift des § 43 GmbHG verwiesen.”
Im Anschluß an die Vergütungsregelung in § 2 ist sodann in § 3 („Sicherheiten”) zu Nr. 1 (selbstschuldnerische Bürgschaft) u.a. auch der Kläger mit einem Betrag von 165.000,– DM aufgeführt. Zur Übernahme di...