Entscheidungsstichwort (Thema)
Eigenheimzulage
Nachgehend
Tenor
I. Der Bescheid über Eigenheimzulage für die Jahre 1996 bis 2003 vom 23. August 1996 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 30. Januar 1997 wird geändert. Der Beklagte hat die Eigenheimzulage nach Maßgabe der Entscheidungsgründe auf den Betrag zu errechnen, der sich unter Berücksichtigung eines Fördergrundbetrages von 2.500 DM ergibt.
II. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.
III. Das Urteil ist wegen der vom Beklagten zu tragenden Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der noch festzusetzenden Kosten abwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
IV. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob der Fördergrundbetrag gemäß § 9 Abs. 2 S. 2 Eigenheimzulagegesetz – EigZulG – von 2,5 %, höchstens 2.500 DM, den Klägern voll oder nur zur Hälfte zusteht.
Der Kläger war zusammen mit seiner Mutter Eigentümer in fortgesetzter Gütergemeinschaft des Hausgrundstücks … in …
Mit notariellem Vertrag vom 18. Juli 1996 wurde die Gütergemeinschaft auseinandergesetzt, indem das Grundstück zu 3/4 auf den Kläger und zu 1/4 auf die Klägerin übertragen wurde. Der Übernahmepreis wurde auf 200.000 DM festgesetzt. Unter Anrechnung des auf den Kläger entfallenden hälftigen Anteils wurde eine Herauszahlung an die Mutter des Klägers in Höhe von 100.000 DM bestimmt.
Am 1. August 1996 stellten die Kläger beim Beklagten einen Antrag auf Eigenheimzulage. Der Beklagte setzte daraufhin mit 23. August 1996 die Eigenheimzulage auf 4.250,00 DM jährlich fest. Dieser Betrag setzt sich aus einem Fördergrundbetrag von 1.250,00 DM und einer Kinderzulage von 3.000,00 DM zusammen.
Der Einspruch der Kläger gegen diesen Bescheid richtete sich gegen die hälftige Kürzung des Fördergrundbetrages. Der Beklagte wies den Einspruch als unbegründet zurück mit der Begründung, der Fördergrundbetrag in Anschaffungsfällen von 2,5 %, höchstens 2.500,00 DM könne im Streitfall nur zur Hälfte gewährt werden, da die Kläger das bereits zur Hälfte im Eigentum des Klägers stehende Grundstück nur zu 1/2 erworben hätten. Gemäß § 9 Abs. 2 S. 2 und 3 EigZulG könne der Fördergrundbetrag nur entsprechend dem Miteigentumsanteil in Anspruch genommen werden. Dieses Ergebnis entspreche auch dem Willen des Gesetzgebers, der der bisherigen Rechtslage zu §§ 7 b und 10 e EStG und der dazu ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung entspreche und auch in einem einheitlichen Ländererlaß vom 22.8.1996 (DStR 1996, S. 1530) zum Ausdruck komme.
Mit ihrer Klage begehren die Kläger weiterhin den vollen Fördergrundbetrag von 2.500 DM.
Zur Ergänzung des Sachverhalts tragen sie vor, nach dem Tode seines Vaters sei der Kläger rechtlich zwar hälftiger Eigentümer des Grundstücks geworden; seiner Mutter sei aber nach dem Erbvertrag ein lebenslängliches Wohnrecht eingeräumt worden. Der Herauszahlungsbetrag gemäß dem Auseinandersetzungsvertrag vom 18. Juli 1996 sei auch für die Ablösung dieses Wohnrechtes gezahlt worden.
Zur Begründung ihrer Rechtsauffassung tragen die Kläger vor, der von ihnen erworbene hälftige Anteil an dem Hausgrundstück sei als zu förderndes Objekt anzusehen. Eine Kürzung der Bemessungsgrundlage sei in diesem Fall nicht vorgesehen. Die Einschränkung in § 9 Abs. 2 S. 3 EigZulG sei nur so zu verstehen, daß bei Erwerb eines Objektes durch mehrere Miteigentümer jeder die Förderung nur entsprechend seinem Anteil erhalte. Die Kläger berufen sich insoweit auf Textziffer 43 des BMF – Schreibens vom 31.12.1994 (BStBl I 1994, S. 887), das Urteil des FG Köln vom 20.9.1996 (EFG 1997, S. 14; n. rkr. Az. des BFH X R 175/96), das Urteil des BFH vom 21.3.1989 (BStBl II S. 778), sowie die Ausführungen von Handzik und Meyer in „Die Eigenheimzulage”, S. 49, Textziffer 69.
Die Kläger beantragen sinngemäß,
den Bescheid über Eigenheimzulage für die Jahre 1996 bis 2003 vom 23. August 1996 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 30. Januar 1997 in der Weise zu ändern, daß die Eigenheimzulage unter Berücksichtigung eines Fördergrundbetrages in Höhe von 2.500 DM festgesetzt wird.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hält an seiner im Verwaltungsverfahren vertretenen Auffassung fest, daß ein Anteilserwerb vorliege, bei dem der Anspruchsberechtigte nur den entsprechenden Teil des Fördergrundbetrages erhalten könne. Der Wortlaut des § 9 Abs. 2 S. 3 EigZulG bringe deutlich zum Ausdruck, daß der Fördergrundbetrag wie schon der Abzugsbetrag gemäß § 10 e EStG nur wohnungsbezogen gewährt werden solle. Dadurch solle eine Vervielfältigung des Fördergrundbetrages bei Erwerb von Miteigentumsanteilen durch mehrere Personen ausgeschlossen werden. Bei verständiger Würdigung könne es keinen Unterschied machen, ob die Anteile sich in der Hand mehrerer Anspruchsberechtigter befänden oder ob ein Miteigentümer einen weiteren Anteil hinzuerwerbe.
Au...