Entscheidungsstichwort (Thema)
Grunderwerbsteuer
Tenor
1. Unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 30. März 1998 wird der Beklagte verpflichtet, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu seinem Antrag, die Grunderwerbssteuer weiter als im Bescheid vom 2. April 1997 herabzusetzen, erneut zu bescheiden. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger ist Beteiligter eines am 27. November 1995 unter der Urkundenrollen-Nr. 1751/95 des Notars … in … beurkundeten Ringtauschvertrages, mit dessen Durchführung unter anderem die Eheleute … und … und die Eheleute … Eigentümer zu je 1/4 des im Grundbuch von … Blatt … eingetragenen Grundstücks in der Gemarkung … Flur … Nr. … zu 2.269 qm werden sollten, das zu einer bebauungsfähigen Fläche arrondiert wurde.
Hierzu übertrug Frau … – die Mutter des Herrn … – auf die Eheleute … gleichen Teilen ihren 1/3-Miteigentumsanteil an der vorgenannten Parzelle, während die Eheleute … – die Eltern der Frau … – zu gleichen Teilen einen weiteren 1/3-Anteil von anderen Tauschteilnehmern erwarben. Schließlich übertrug der Kläger – ein Cousin der Frau … – auf die Eheleute … und T. zu je 1/4 seinen 1/3-Miteigentumsanteil an dem Grundstück Flur … Nr. … Im Gegenzug zu dieser unter § 1 Nr. 5 des Vertrages vereinbarten Übertragung übertrug unter Ziff. 6 Frau … den Kläger zum Alleineigentum das im Grundbuch von … Blatt … eingetragene Grundstück in der Gemarkung … 1 Flur … Nr. … Ackerland, die erste Teilung, zu 1.396 qm.
Den Wert der „teilerschlossenen” Grundstücke gaben die Beteiligten mit 25,00 DM pro qm an und erklärten unter § 2 des Vertrages, daß über die vereinbarten Kaufpreise hinaus keine Herauszahlung oder sonstigen Gegenleistungen zu erbringen seien. Im übrigen wird auf den Inhalt des Vertrages Bezug genommen, wonach jeder Beteiligte die für seinen Erwerb anfallende Grunderwerbsteuer oder Schenkungsteuer selbst zu tragen hatte.
Durch Grunderwerbsteuerbescheid vom 3. April 1996 unterwarf der Beklagte den Erwerb der Parzelle Flur … Nr. … durch den Kläger der Grunderwerbsteuer, setzte als „Tauschleistung des Vertragspartners” (1.396 qm × 25,00 DM =) 34.900,00 DM an und die Grunderwerbsteuer auf 698,00 DM fest.
Mit Schriftsatz vom 4. Juni 1996 teilte der Notar im Auftrag des Klägers dem Finanzamt mit, daß an den Kläger neben dem getauschten Grundstück noch eine bare Zuzahlung von 5.000,00 DM erfolgt sei. Der Übertragungswert der anteiligen Grundstücksfläche von 756,33 qm (1/3 von 2.269 qm × 25,00 DM =) 18.908,00 DM betrage nach Abzug der baren Ausgleichszahlung von 5.000,00 DM nur 13.908,00 DM, und die Steuer sei auf 278,00 DM herabzusetzen. Aufgrund dieser neuen Tatsachen sei der erlassene Bescheid aufzuheben und die Steuerfestsetzung neu vorzunehmen. Mit weiterem Schriftsatz vom 26. Juni 1996 machte der Notar unter Vorlage des Veränderungsnachweises (Blatt 18 bis 23 R der Grunderwerbsteuerakten) geltend, daß nur ein Teil von 710 qm der Parzelle Flur 19 Nr. 63 als Bauland eingestuft sei, für den ein Quadratmeterpreis von 25,00 DM anzusetzen sei, und der Rest von 1.554 qm als Grünland eingestuft sei, für das ein Preis von 1,00 DM angemessen sei.
Mit Verfügung vom 30. August 1996 lehnte der Beklagte den Antrag auf Änderung des Grunderwerbsteuerbescheides vom 3. April 1996 ab, weil den Kläger ein grobes Verschulden am nachträglichen Bekanntwerden der Zuzahlung von 5.000,00 DM treffe, die entgegen der Versicherung unter § 2 des Vertrages erfolgt sei. Gegen diesen mit Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid legte der Kläger schriftlich am 5. September 1996 Einspruch ein und machte geltend, es sei Bauland gegen Ackerland getauscht und keine Ausgleichszahlung getätigt worden. Am 18. September 1996 ging beim Finanzamt eine schriftliche Erklärung von Frau … ein, wonach sie kurz vor Weihnachten 1995 ihrem Cousin – dem Kläger – 5.000,00 DM bar geschenkt habe, weil ihr der Tausch des Landes (Bauland gegen Ackerland) zu niedrig erschienen sei. Das Geld, das der Kläger nicht habe haben wollen, sei auf ihren Vorschlag im Einverständnis ihres Cousins an seine beiden Kinder als Weihnachtsgeschenk gegeben worden.
Daraufhin erließ der Beklagte am 2. April 1997 einen nach „§ 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO” geänderten Grunderwerbsteuerbescheid, mit dem er die Bemessungsgrundlage auf 29.900,00 DM und die Steuer auf 598,00 DM ermäßigte und erläuterte, damit erledige sich der Einspruch des Klägers vom 5. September 1996. Gegen den Bescheid erhob der Kläger durch seine Prozeßbevollmächtigten erneut Einspruch und machte geltend, auch dieser Bescheid beruhe wie der Erstbescheid auf einer fehlerhaften Bemessungsgrundlage. Maßgeblich für die Besteuerung des Klägers sei nicht der Wert des Grundstücks, das er an den anderen Vertragspartner übertragen habe, sondern was er erhalten habe. Beim üblichen Preis des Ackergeländes von 3,00 DM je qm ergebe sich bei 1.356 qm ein B...