Entscheidungsstichwort (Thema)

Körperschaftsteuer 1996. ges. Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gem. § 47 KStG zum 31.12.1996. Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs. ges. Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes

 

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

Nach vorangegangenem Schriftwechsel im Anschluß an die von der Klägerin mit Eingang am 5. Dezember 1997 für 1996 eingereichten Erklärungen u. a. zur Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer ergingen am 14. Mai 1998 u. a. Bescheide über Körperschaftsteuer 1996 (Körperschaftsteuer: 0,– DM), mit den Feststellungen nach § 47 Abs. 2 KStG (festgestellter Verlust 1996: 17.625,– DM), zum 31. Dezember 1996 über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gemäß § 47 Abs. 1 KStG, über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Körperschaftsteuer auf den 31. Dezember 1996 (verbleibender Verlustabzug: 85.282,– DM), den einheitlichen Gewerbesteuermeßbetrag 1996 (0,– DM) und über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31. Dezember 1996. Den Bescheiden beigefügt war eine die genannten Steuern benennende Anlage, wonach – unter Bezugnahme auf ein finanzamtliches Schreiben vom 17. März 1998 (Bl. 6 KSt-Akte 1996) – die von der Klägerin für ihren Geschäftsführer … im Wege eines Darlehens übernommenen Kosten im Zusammenhang mit einer Autopanne von (netto) 4.375,– DM als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) behandelt worden sei.

Unter Bezugnahme auf ihre Schreiben vom 17. April und 28. Mai 1998 (Bl. 7 und 13 KSt-Akte 1996) legte die Klägerin am 12. Juni 1998 „gegen die Steuerbescheide vom 14. Mai 1998” Einspruch ein. Sie vertrat hierbei die Ansicht, daß eine vGA nicht vorliegen könne.

Mit Entscheidung vom 17. November 1998 (Bl. 33 KSt-Akte 1996) wies das Finanzamt den klägerischen Einspruch gegen die Bescheide über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Körperschaftsteuer auf den 31. Dezember 1996 und die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gemäß § 47 Abs. 1 KStG zum 31. Dezember 1996, jeweils vom 14. Mai 1998, als unbegründet zurück. Hierbei äußerte es zunächst die Auffassung, daß der Körperschaftsteuerbescheid 1996 mangels Beschwer nicht angegriffen worden sei. Aus der Begründung des Einspruchsschreibens könne darüber hinaus geschlossen werden, daß andere Steuerbescheide nicht angefochten werden sollten.

Mit der vorliegenden Klage wendet sich die Klägerin gegen sämtliche vorgenannten Bescheide vom 14. Mai 1998 (mit Ausnahme des Bescheids über den Gewerbesteuermeßbetrag 1996).

Dem vom Finanzamt als vGA behandelten Vorgang und der Kürzung des Vorsteuerabzugs um 771,12 DM liegt folgendes zugrunde:

Die klagende GmbH wurde mit einem Stammkapital von 60.000,– DM am 30. Mai 1994 mit dem Zweck der Übernahme von Treuhandschaften in Form von Beteiligungen für fremde Rechnung gegründet. Geschäftsführer seit dem 20. Juni 1995 ist – neben einer weiteren Person – der 1930 geborene Rentner und frühere Bankkaufmann … Er ist gleichzeitig Gesellschafter mit einem Geschäftsanteil von 10.000,– DM. … ist alleinvertretungsberechtigt und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Ein schriftlicher Anstellungsvertrag besteht nicht. Ein Entgelt für die Geschäftsführertätigkeit wird nicht entrichtet. In den Jahren bis einschließlich des Streitjahres 1996 sind mit Ausnahme von Zinsen keine Erträgnisse angefallen; Umsätze wurden mit Ausnahme einer Erstattung von „Reisekosten” im Betrag von (brutto) 5.000,– DM in 1996 nicht erklärt. Das klägerische Einkommen wurde 1994 mit ./. 36.226,– DM, 1995 mit ./. 31.431,– DM und 1996 mit ./. 21.999,82 DM erklärt. Im Aufwand 1996 von 21.999,82 DM sind u. a. „Reisekosten” von 5.657,86 DM (netto) enthalten, die bereits um den vorgenannten Erstattungsbetrag von 5.000,– DM gemindert worden waren. Es handelt sich hierbei um Fahrtaufwendungen des Gesellschafter/Geschäftsführers …. Mit Ausnahme einer Reise mit dem Zug hatte … die Reisen mit dem privateigenen PKW BMW 316 i, Erstzulassung: 7. Oktober 1993, amtliches Kennzeichen: … unternommen. Die Fahrten sollen für betriebliche Zwecke der Klägerin durchgeführt worden sein. Hierfür setzte … einen Kilometersatz von 0,52 DM sowie pauschalierten Verpflegungsmehraufwand an (Aufstellung, Bilanzakte vorletztes Blatt). Eine diesbezügliche Erstattungsforderung gegenüber der Klägerin wurde in Gänze als Verbindlichkeit (Darlehen) ausgewiesen. Eine Erstattung an … sollte erst dann erfolgen, wenn die Klägerin über entsprechende Mittel hierzu verfüge. Unter der Position „Panne” ist im genannten Reisekostenaufwand 1996 ein Betrag von (brutto) 5.911,92 DM enthalten. Der Betrag beinhaltet folgendes: Auf einer Fahrt von Wilhelmshaven am 4. Juni 1996 blieb der PKW des Geschäftsführers … infolge eines Motorschadens bei einem Gesamtkilometerstand des Fahrzeugs von 115.974 liegen. Der Schaden soll durch einen Herstellungsfehler am Zylinderkopf verursacht worden sein. Es entstanden ...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge