Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Frage, ob ein niedrigverzinsliches Darlehen schenkungsteuerpflichtig ist, ob ein Darlehensvertrag als Scheingeschäft zu beurteilen ist, ob in der Zur-Verfügung-Stellung des Familienwohnheims gegenüber dem Darlehensgeber eine Gegenleistung für das niedrig verzinsliche Darlehen zu sehen ist, ob die erlassene Restdarlehensschuld abzuzinsen ist und ob die Anschaffung des Familienwohnheims mit Teilen des Darlehens als steuerfreie Zuwendung eines Familienwohnheims unter Ehegatten zu behandeln ist
Leitsatz (amtlich)
- Verzichtet der Darlehensgeber darauf, für die Überlassung des Kapitals das volle am Markt erzielbare Entgelt zu verlangen, liegt zwar keine Schenkung i.S. des § 516 BGB wohl aber eine freigebige Zuwendung i.S. des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG in Höhe der Zinsdifferenz zwischen dem vereinbarten Zinssatz und dem Zinssatz von 5,5% pro Jahr der Darlehensgewährung vor.
- Schafft der Darlehensnehmer mit einem Teil des gewährten Darlehens ein Wohnhaus an, kann im Mitwohnenlassen des Darlehensgebers keine Gegenleistung für den Erhalt des Darlehens gesehen werden, wenn der Darlehensgeber der Ehemann ist, da es sich bei der Wohnraumüberlassung an den Ehemann um einen gesetzlich geschuldeten Beitrag zum Familienunterhalt handelt.
- Sofern das mit den Darlehensmitteln angeschaffte Wohnhaus Bestandteil von Betriebsvermögen ist, scheidet eine nochmalige Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG wegen des Verbots einer Mehrfachbegünstigung aus.
Normenkette
ErbStG § 7 Abs. 1 Nrn. 1, 5, §§ 12, 13 Abs. 1 Nr. 4a, § 13a; BewG § 12 Abs. 1, 3, §§ 13, 15; AO § 41; BGB § 488 Abs. 3, §§ 516, 607, 1360, 1360a, 1360b, 2346, 2352
Nachgehend
Tatbestand
Strittig ist, ob ein niedrigverzinsliches Darlehen eine freigebige Zuwendung darstellt, ob der Darlehensvertrag als Scheingeschäft zu beurteilen ist, ob in der Zurverfügungstellung des Familienwohnheims gegenüber dem Darlehensgeber eine Gegenleistung für das niedrig verzinsliche Darlehen zu sehen ist, ob die erlassene Restdarlehensschuld gemäß §§ 12, 13 BewG abzuzinsen ist und ob der Steuerbefreiungstatbestand des § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG Anwendung findet.
Die Klägerin heiratete am 6. Januar 1997 (Bl. 2 Schenkungsteuerakte ../480/3571/6). Noch vor ihrer Eheschließung kaufte sie zahlreiche, im Grundbuch von R verzeichnete land- und forstwirtschaftliche Flächen mit einer Gesamtgröße von 33,12 ha für insgesamt 2.750.000 DM (Bl. 36-47 Schenkungsteuerakte ..480/3571/6). Das Kaufobjekt finanzierte die Klägerin in vollem Umfang mit einem Darlehen ihres jetzigen Ehemannes. Der am 2. März 1996 zwischen den Eheleuten geschlossene Darlehensvertrag hat folgenden Wortlaut (Bl. 2 Schenkungsteuerakte ../480/3571/6):
"... Herr O. B. stellt Frau M. B. (Klägerin) ein Darlehen in Höhe von 2.750.000 ,-- zum Erwerb des G-Hofes auf P R zur Verfügung. Dieses Darlehen wird mit banküblichen Sparbuchzinsen verzinst. Rückzahlungen bis zu einem Betrag von DM 50.000.-- müssen 6 Monate vorher angekündigt werden. Größere Summen 2 Jahre vorher wobei der Höchstbetrag auf DM 200.000.-- festgesetzt wird. Die Verzinsung beginnt mit Übernahme des Kaufobjektes, wobei die Zinsen von Übernahme des Darlehens bis Objektübernahme dem Gesamtdarlehen zugeschlagen werden. Die Sicherung des Darlehens wird über einen notariellen Grundschuldbrief sichergestellt. ..." (Zitat).
Am 8. Januar 1997 wurde der Darlehensvertrag vom 2. März 1996 durch folgende Zusatzvereinbarung geändert (Bl. 2 Schenkungsteuerakte ../480/3571/6):
"Aufgrund unserer Eheschließung am 6. Januar 1997 wird das obige Darlehen für die Vergangenheit und für die Zukunft zinslos gestellt" (Zitat).
Dieser Sachverhalt wurde dem Beklagten aufgrund der Mitteilung der Betriebsprüfung vom 12. Juli 2004 (Bl. 1 Schenkungsteuerakte ../480/3571/6) bekannt. Die vom Beklagten angeforderte (Bl. 4 Schenkungsteuerakte ../480/3571/6) Schenkungsteuererklärung reichte die Klägerin am 12. November 2004 ein (Bl. 8/9 Schenkungsteuerakte ../480/3571/6). Im Begleitschreiben vom 3. November 2004 (Bl. 5-7 Schenkungsteuerakte ../480/3571/6) vertrat die Klägerin die Ansicht, dass der Zinsvorteil kein Wirtschaftsgut sei und folglich nicht nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG als freigebige Zuwendung behandelt werden könne. Zugleich teilte sie mit, nach der Vereinbarung vom 15. Januar 1996 (Bl. 10 Schenkungsteuerakte ../480/3571/6) sei ursprünglich ein Darlehensbetrag in Höhe von 2,5 Millionen DM zu 2% gewährt worden, der später auf insgesamt 2.750.000 DM erhöht worden sei. Hiervon seien aus dem Hausverkauf an den Ehemann vom 24. Januar 1997 ein Betrag von 700.000 DM getilgt worden, so dass sich als restliches Darlehen ein Betrag von 2.050.000 DM ergeben hätte. Laut notariell beurkundeten Vertrag vom 22. November 2004 (Bl. 2-5 Schenkungsteuerakte ../480/3582/3) erließ der Ehemann der Klägerin "als Gegenleistung für den Erb- und Pflichtteilsverzicht ... die Darlehensforderung in derzeitiger Höhe von 2.050.000 DM (entspricht: 1...