Revision eingelegt (BFH I R 45/20)
Entscheidungsstichwort (Thema)
Zum Fortbestand der finanziellen Eingliederung einer Organgesellschaft bei rückwirkender Verschmelzung des Organträgers auf einen unterjährigen Übertragungsstichtag
Leitsatz (amtlich)
Im Sinne der sog. Fußstapfentheorie genügt es für die Annahme einer ein Organschaftsverhältnis begründenden finanziellen Eingliederung, wenn die Mehrheitsbeteiligung nacheinander und ununterbrochen auf zwei Organträger verteilt ist.
Normenkette
KStG § 14 Abs. 1, 5, § 17; UmwStG § 4 Abs. 2, § 12 Abs. 3; FGO § 60 Abs. 3
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob die Voraussetzungen zur Anerkennung einer körperschaftsteuerlichen Organschaft (finanzielle Eingliederung) vorliegen.
Unternehmensgegenstand der am 23.08.2005 gegründeten Klägerin ist u.a. die Fertigung von Produkten, die Erbringung von Dienstleistungen sowie die Entwicklung und Durchführung von Projekten aus dem Bereich der erneuerbaren Energien sowie das Erwerben, Halten und Verwalten von Gesellschaftsanteilen und Beteiligungen an anderen Unternehmen.
Seit dem 01.11.2008 besteht ein Gewinnabführungs- und Verlustübernahmevertrag mit der F GmbH (im Folgenden: F alt), die am 01.01.2011 alleinige Anteilseignerin der Klägerin war. Im Streitjahr 2011 hatte die Klägerin ein kalenderjahrgleiches Wirtschaftsjahr.
Mit Verschmelzungsvertrag vom 27.08.2012 wurde die F alt mit der mit Gesellschaftsvertrag vom 14.08.2012 gegründeten FS Verwaltungs- und Beteiligungsgesellschaft mbH verschmolzen (Verschmelzung durch Aufnahme). Die Verschmelzung erfolgte steuerlich rückwirkend auf den steuerlichen Übertragungsstichtag 30.12.2011. Mit Gesellschafterbeschluss vom 27.08.2012 wurde die Umfirmierung der F Verwaltungs- und Beteiligungsgesellschaft mbH in F GmbH (im Folgenden: F neu) beschlossen. Die F neu hat ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr vom 01.12. - 30.11., für 2012 wurde ein Rumpfwirtschaftsjahr vom 30.12.2011 - 30.11.2012 gebildet.
Für das Streitjahr 2011 erklärt die Klägerin als Organgesellschaft der F neu ein zu versteuerndes Einkommen von 0 €. Der Beklagte ging demgegenüber davon aus, dass die Klägerin nicht in ihrem gesamten Wirtschaftsjahr finanziell in ein Unternehmen, sondern vom 01.01.2011 bis 30.12.2011 in die F alt und vom 30.12.2011 bis 31.12.2011 in die F neu eingegliedert gewesen sei mit der Folge, dass die Klägerin wegen einer Organschaftslücke ihr Einkommen für 2011 selbst versteuern müsse. Er ermittelte daher im Körperschaftsteuerbescheid für 2011 vom 05. Dezember 2014 ein Einkommen iHv … € und setzte Körperschaftsteuer iHv … € fest.
Den hiergegen erhobenen Einspruch wies er mit Einspruchsentscheidung vom 08. Mai 2015 zurück.
Nach § 14 Abs. 1 KStG sei u.a. Voraussetzung für eine Zurechnung des Einkommens der Organgesellschaft auf den Organträger, dass der Organträger vom Beginn des Wirtschaftsjahres der Organgesellschaft an ununterbrochen in einem solchen Maße beteiligt sei, dass ihm die Mehrheit der Stimmrechte aus den Anteilen an der Organgesellschaft zustehe (finanzielle Eingliederung, § 14 Abs. 1 Nr. 1 KStG). Zudem müsse der Gewinnabführungsvertrag (GAV) auf mindestens fünf Jahre abgeschlossen und während seiner gesamten Geltungsdauer durchgeführt worden sein,§ 14 Abs. 1 Nr. 3 KStG .
Die Klägerin habe am 01.11.2008 mit der F alt einen GAV abgeschlossen. Mit der Verschmelzung auf die F neu trete diese mit steuerlicher Wirkung zum 30.12.2011 in den GAV ein. Dass die finanzielle Eingliederung innerhalb des Fünfjahreszeitraums weggefallen sei (s.u.), habe keine Auswirkung auf die Anerkennung des GAV. Der Wegfall der finanziellen Eingliederung sei auch für die Vorjahre unschädlich, weil der GAV tatsächlich für fünf Jahre durchgeführt worden sei, er bestehe noch weiterhin.
Die Organschaft scheitere aber an der finanziellen Eingliederung. Mangels finanzieller Eingliederung sei für das kalenderjahrgleiche Wirtschaftsjahr 2011 der Klägerin ein Organschaftsverhältnis zur F neu nicht anzuerkennen.
Die Klägerin sei in ihrem Wirtschaftsjahr 2011 vom 01.01. bis 30.12.2011 in die F alt finanziell eingegliedert gewesen, durch die Verschmelzung der F alt auf die F neu mit steuerlicher Rückwirkung zum 30.12.2011 sei sie vom 30.12. bis 31.12.2011 in die F neu finanziell eingegliedert gewesen. Sie sei somit nicht vom Beginn bis zum Ende ihres Wirtschaftsjahres ununterbrochen in eine Gesellschaft finanziell eingegliedert gewesen. Hinsichtlich der finanziellen Eingliederung trete der übernehmende Rechtsträger erst ab dem steuerlichen Übertragungstag in die Fußstapfen des übertragenden Rechtsträgers ein. Die steuerliche Rückwirkung bewirke, dass bereits ab dem 30.12.2011 eine finanzielle Eingliederung in die F neu vorliege, obwohl die Verschmelzung erst am 27.08.2012 erfolgt sei, aber sie bewirke keine Rückwirkung über den steuerlichen Übertragungszeitpunkt hinaus auf den Beginn des Wirtschaftsjahrs der Organgesellschaft.
Die Frage, ob aufgrund der Fußstapfentheorie ei...