Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur steuerlichen Berücksichtigung von irrtümlich zuviel gezahltem Arbeitslohn
Leitsatz (amtlich)
Erstattet der Arbeitnehmer ein irrtümlich überzahltes Gehalt zurück, so ist diese Rückzahlung bei der Einkommensteuerveranlagung des Jahres der Überzahlung einnahmenmindernd zu berücksichtigen.
Die Rückerstattung des überzahlten Arbeitslohns stellt ein rückwirkendes Ereignis mit steuerlicher Wirkung für die Vergangenheit dar. Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG zählen zu den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit nur die tatsächlich für eine Beschäftigung geleisteten Einnahmen, so dass der Steuerpflichtige bei der Rückzahlung eines darüber hinausgehenden Gehalts, unabhängig von § 11 EStG, so gestellt werden muss, als ob er von Anfang an zutreffend besteuert worden wäre.
Normenkette
EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 11; AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, § 163 S. 1 2. Alt
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Höhe des Bruttoarbeitslohns des Klägers im Rahmen seiner Einkommensteuerveranlagung 1997.
Der Kläger erzielte im Veranlagungsjahr 1997 als Beamter des Landes Rheinland-Pfalz Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Obwohl der Kläger lediglich bis zum 3. Dezember 1997 diese Tätigkeit ausübte, überwies die Zentrale Besoldungs- und Versorgungsstelle der Oberfinanzdirektion Koblenz dem Kläger irrtümlich das gesamte Dezembergehalt 1997 sowie die Sonderzuwendung von insgesamt 9.837,31 DM. Der Kläger erhielt damit im Jahr 1997 einen Bruttoarbeitslohn von 73.157,24 DM, wobei die hierauf entfallende Lohnsteuer einbehalten wurde und nur der Nettobetrag zur Auszahlung kam. In dieser Höhe wurde der Bruttoarbeitslohn des Klägers auf der von der Oberfinanzdirektion Koblenz ausgestellten Lohnsteuerbescheinigung 1997 vom 29. Januar 2001 ausgewiesen (Bl. 7 der Akte). Die von der Oberfinanzdirektion ausgestellte Verdienstbescheinigung vom 6. Februar 1998, die der Kläger bei der Stadtverwaltung M vorlegte, wies jedoch ein Bruttoeinkommen von 63.001,06 DM für 1997 aus, wobei die OFD Koblenz hierbei für Dezember 1997 ein Bruttogehalt von 737,51 DM zugrundelegte. Durch Leistungsbescheid vom 20. Februar 1998 forderte die OFD Koblenz die Dienstbezüge und die Sonderzuwendung in Höhe von 9.837,31 DM zurück (Bl. 31 d. ESt-Akte).
Der Kläger reichte am 30. Juli 1999 seine Einkommensteuererklärung 1997 unter Angabe eines Bruttolohnes von 62.319,- DM ein. Nach dem Einkommensteuerbescheid 1997 vom 31. März 2000 wurde er von dem Beklagten mit einem Bruttoarbeitslohn von 73.157,24 DM veranlagt. Der sich aus dem Einkommensteuerbescheid 1997 ergebende Erstattungsbetrag in Höhe von 3.106,71 DM wurde mit dem Rückforderungsbetrag aus den in 1997 überzahlten Dienstbezügen aufgerechnet (Bl. 34 d. ESt-Akte). Der Kläger legte durch Schreiben vom 5. Dezember 2000 Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid 1997 vom 31. März 2000 ein, da ihn eine Verrechnung der Rückerstattung außerhalb des Streitjahres 1997 benachteilige. Gleichzeitig beantragte er Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, mit der Begründung, bereits am 18. April 2000 Einspruch gegen den vorgenannten Bescheid eingelegt zu haben. Durch Einspruchsentscheidung vom 20. Juli 2001 gewährte der Beklagte die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wies jedoch den Einspruch des Klägers vom 5. Dezember 2000 als unbegründet zurück. Es sei dem Grundsatz zu folgen, dass der im Jahr der Rückzahlung zugeflossene Arbeitslohn um den zurückgezahlten Arbeitslohn zu kürzen sei. Selbst wenn der Kläger in dem vorbezeichneten Verfahren keinen vollen Ausgleich erlangt habe, so sei dem Beklagten eine Erstattung aus sachlichen Billigkeitsgründen untersagt.
Der dem Steuerabzug unterworfene Dienstbezug von 9.837,31 DM wurde im Wege der Aufrechnung mit Erstattungsbeträgen zurückgeführt, wobei die hierauf entfallenden Steuerbeträge dem Kläger nicht von der OFD Koblenz erstattet wurden. Die zurückgezahlten Beträge wurden entsprechend dem Abfluss beim Kläger von dem Beklagten im Veranlagungsjahr 1998 in Höhe von 150,- DM und in 1999 in Höhe von 350,- DM als negative Einnahmen berücksichtigt, wobei sich dies nur bei der Einkommensteuerfestsetzung 1999 steuermindernd auswirkte. Im Rahmen der Veranlagung 2000 wurde die restliche Rückerstattung mangels Geltendmachung und Nachweis der Erstattungsbeträge nicht berücksichtigt. Der Einkommensteuerbescheid 2000 vom 27. Juni 2001 ist seit dem 19. Juli 2001 einspruchbehaftet.
Mit seiner gegen den Einkommensteuerbescheid 1997 vom 31. März 2000 und die Einspruchsentscheidung vom 20. Juli 2001 gerichteten Klage vom 17. August 2001 trägt der Kläger vor, das Bruttoeinkommen sei dem Beklagten auf der Lohnsteuerbescheinigung der Oberfinanzdirektion Koblenz vom 29. Januar 2001 fehlerhaft mitgeteilt worden. Tatsächlich habe der Kläger wegen der Rückforderung vom 20. Februar 1998 im Dezember 1997 nur ein Einkommen von 737,51 DM bezogen. Was die Höhe der Rückforderung ange...