Revision eingelegt (BFH VII R 18/23)
Entscheidungsstichwort (Thema)
Unzulässige Engeltlichkeit von Leistungen eines Lohnsteuerhilfevereins
Leitsatz (amtlich)
Die zusätzliche Berücksichtigung steuerlicher Merkmale eines Mitgliedes eines Lohnsteuerhilfevereins durch eine höhere Einstufung in eine für seinen Mitgliedsbeitrag maßgebliche Beitragsstufe kann zu einem nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Steuerberatungsgesetz unzulässigen besonderen Entgelt führen, soweit diese Merkmale, z.B. Einnahmen aus bestimmten Einkunftsarten, bereits über die Beitragsbemessungsgrundlage "Einkommen" die Höhe des Mitgliedsbeitrages bestimmt haben.
Normenkette
StBerG § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 5
Tatbestand
Streitig ist, ob der Beklagte die Beitragsordnung des Klägers in Teilen zu Recht beanstandet, wenn er davon ausgeht, dass diese neben dem Mitgliedsbeitrag ein Entgelt für sonstige Leistung erhebt.
Auf die Beitragsordnungen der Jahre 2010-2013 wird verwiesen (Blatt 6-8 der Verwaltungsakte). Ebenso wird verwiesen auf die Beitragsordnungen ab dem 1. Januar 2015 und 1. Januar 2017 (Blatt 4-5 der Verwaltungsakte). Darin wurde unter B) Mitgliedsbeitrag unter anderem die gestaffelte Beitragsbemessungsgrundlage als Ausgangsgröße für den Mitgliedsbeitrag geregelt. Zuvor ergab sich die Beitragsbemessungsgrundlage aus der ermittelten Summe aller steuerpflichtigen und steuerfreien Einnahmen -oder wenn diese nicht bekannt sind- Einkünfte mit Ausnahme von Sozialleistungen. Die Höhe der Beitragsbemessungsgrundlage führte in die Einstufung in eine bestimmte Beitragsstufe der Tabelle Beitrags-Staffel. In insgesamt 12 Beitragsstufen wurde anhand der Beitragsbemessungsgrundlage der Gesamtbetrag inklusive Mehrwertsteuer eines jährlichen Mitgliedsbeitrags bestimmt.
Sodann wurde unter C) Anpassung der Beitragsstufen in besonderen Fällen Folgendes im Wortlaut geregelt:
Bestimmte Faktoren können den Mitgliedsbeitrag erhöhen. Der Beitrag erhöht sich maximal um 4 Stufen. Jeweils um eine Stufe, wenn
- die Einnahmen aus Kapitalvermögen über 2000 € liegen,
- Altersvorsorgezulage nach § 83 EStG (Riester-Rente) beansprucht wird,
- haushaltsnahe Dienstleistungen, private Handwerkerleistungen oder Hilfe beim "Haushaltsscheckverfahren" nach § 35 a EStG vorliegen,
- Einnahmen oder Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung unbebauter, auch landwirtschaftlicher Flächen vorliegen.
Jeweils um 3 Stufen, wenn
- Einnahmen oder Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung bebauter Grundstücke
- oder ausländische Einnahmen oder Einkünfte (Arbeitslohn, Renten etc.) vorliegen.
Mit einem Geschäftsprüfungsbericht für 2016 und 2017 beanstandete der Beklagte gegenüber dem Kläger, dass in der Beitragsordnung ab dem 1. Januar 2017 eine Bemessung des Mitgliedsbeitrags aufgrund folgender Kriterien unzulässig sei:
- Kindergeld von volljährigen Kinder
- Anpassung der Beitragsstufen in besonderen Fällen unter C)
- Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung von unbebauten oder bebauten Grundstücken sowie Beteiligungseinkünften aus Vermietung und Verpachtung
Die Vorschrift des § 14 Abs. 1 Nummer 5 Steuerberatungsgesetz (StBerG) sehe vor, dass "neben dem Mitgliedsbeitrag kein besonderes Entgelt erhoben wird". Gleichlautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 10. November 2011 (Bundessteuerblatt I 2011, 1086) würden diese gesetzlichen Grundsätze aufnehmen. Die genannte Bestimmung stelle nicht nur ein Erfordernis für den Satzungsinhalt dar, sondern die Beitragsordnung und die tatsächliche Praxis müssten sich danach ausrichten. Weder die Beitragspflicht noch die Beitragshöhe dürften grundsätzlich an die vom Lohnsteuerhilfeverein zu erbringenden Leistungen anknüpfen. In einem leistungsabhängigen Mitgliedsbeitrag liege ein Verstoß gegen § 14 Abs. 1 Satz 1 Nummer 5 StBerG. Dies habe den Widerruf der Anerkennung nach § 20 Abs. 2 Nummer 2 StBerG zur Folge. Dies habe der BGH mit Urteil vom 15. Juni 1989 (I ZR 158/87, Betriebsberater 1989, 2067) bestätigt. Der Erlass regele bei der Bemessung des Mitgliedsbeitrags, dass soziale Aspekte (zum Beispiel Einkommensverhältnisse, Familienstand, Anzahl der Kinder, Arbeitslosigkeit) berücksichtigt werden dürften. Es sei jedoch unzulässig, den Beitrag nach dem Vermögen oder den Vermögenswerten (zum Beispiel Anschaffungs-/Herstellungskosten des selbstgenutzten Wohneigentums) oder nach der Anzahl und/oder der Art der mit der Einkommensteuerklärung erstellten Anlagen zu bemessen. Nach der Rechtsprechung seien die Mitgliedsbeiträge wirtschaftlich ein pauschaliertes Leistungsentgelt für die Hilfeleistungen in Steuersachen. Da das in der gesetzlichen Regelung zum Ausdruck kommende Gebot der Unentgeltlichkeit der eigenen Beratungsleistung sichergestellt werden solle, habe der Lohnsteuerhilfeverein nach dem Kostendeckungsprinzip zu arbeiten. Lediglich die zwangsläufig mit der Tätigkeit verbundenen Kosten dürften erhoben werden. Damit werde in Abgrenzung zu Hilfeleistungen der steuerberatenden Berufe einer missbräuchlichen Berechnung von Beratungshonoraren vorgebeugt. Dem Gebot der Unentgeltlichk...