rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Zu den Voraussetzungen der steuerfreien Vermittlung der Umsätze im Kontokorrentverkehr bei der Vermarktung eines Internet-Bankkontos
Leitsatz (amtlich)
Bei den Internet- und sonstigen Kommunikationsdienstleistungen und der Vermittlung eines Internet-Bankkontos durch einen Marketing-Dienstleister handelt es sich nicht um eine einheitliche, durch die Vermittlungsaktivitäten geprägte Leistung.
Normenkette
UStG § 4 Nr. 8 Buchst. d; 6. EG Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 3
Tatbestand
Strittig ist, ob erhaltene Provisionen das Entgelt für umsatzsteuerfreie Vermittlungsleistungen i.S.d. § 4 Nr. 8 Buchst. d des Umsatzsteuergesetzes -UStG- darstellen.
Die Fa. "X" Gesellschaft zur Vermarktung von Informationstechnologien mbH (kurz: "X") wurde mit notariellem Vertrag vom 1. Oktober 1991 gegründet und zum 1. Januar 1999 auf die Fa X Telekommunikations GmbH verschmolzen. Hieraus entstand zum 1. Januar 2000 durch formwechselnde Umwandlung die Klägerin als Rechtsnachfolgerin.
Für den Zeitraum 1. Januar 1995 bis zum 31. Dezember 1999 bestand zwischen der Fa. "X" Gesellschaft zur Vermarktung von Informationstechnologien mbH und deren Rechtsnachfolgerin der Fa. "X" Telekommunikations GmbH als Organgesellschaft und der Fa "X"Holding GmbH und deren Rechtsnachfolgerin der Fa. "X" Internet AG als Organträger eine umsatzsteuerliche Organschaft.
Die "X" und die Bank ... AG schlossen am 5. September 1997 einen Vertrag "zur Vermittlung von Kontokorrentverträgen". Die Fa "X" sollte eine Akquisitionskampagne mit dem Ziel durchführen, Kunden für die Nutzung des Internets bei gleichzeitiger Inanspruchnahme der von der Bank ... angebotenen Bankdienstleistungen zu gewinnen. Für jeden gewonnenen Kontokorrentkunden erhielt "X" gemäß § 4.1 des Vertrages eine Provision, die sich - beginnend mit 488,-- DM pro Kunde - alle 50.000 Kunden um 8,-- DM verringerte. Sofern sich die gesetzliche Mehrwertsteuer änderte, sollte sich die Neukunden-Provision gemäß § 4.1 um 4,-- DM je geändertem Prozentsatz ändern (§ 4.3 des Vertrages). Nach einer Ergänzungsvereinbarung vom 3. Juli 1998 wurden die von "X" gemeldeten Anträge nur noch bis zum 24.000sten Kunden vergütet.
Die Fa. "X" schaltete Werbemaßnahmen im Internet, in Zeitungen und Prospekten. Sie bot eine Hotline an, bei der sich Interessenten melden und weitere Auskünfte zum Konto bzw. zum Internet-Zugang mit vergünstigten Konditionen erhalten konnten. Das Angebot stand unter der Bedingung, dass die Kunden bei der Bank ... ein Konto einrichteten und zumindest die Gebühren für die Internet-Nutzung über die Bank ... an "X" entrichteten. Sobald sich ein Interessent aufgrund dieser Werbemaßnahmen an "X" gewandt hatte, wurde dieser nach erster Aufklärung über die Zusammenarbeit von "X" und der Bank ... an letztere weitergeleitet. Der potenzielle Kunde musste schriftlich die Kontoeröffnung und/oder den Internet-Zugang beantragen. Die bei "X" eingegangenen Anträge wurden dort zunächst auf ihre Vollständigkeit geprüft und dann zur Prüfung der Bonität an die Bank ... weitergeleitet. Den Kontokorrentvertrag schloss der Kunde nach abschließender Prüfung der Bonität durch die Bank ... unmittelbar mit dieser ab. Alle von der Bank ... akzeptierten Kunden erhielten kostenlos das "X" Internet.plus Startpaket, um das Bank ... -Konto online führen zu können. Sobald ein solcher Kontokorrentvertrag des Kunden mit der Bank ... zustande kam, wurde der "X" eine Provision gutgeschrieben. Interessenten, bei denen es im ersten Gespräch nicht zum Abschluss gekommen war, wurden in einer Datenbank erfasst. Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Vertrages vom 5. September 1997 und dessen Anlagen "Werbung" und "X internet.plus" (USt-Akten -UStA-, Bl. 11 ff.), einen Werbeprospekt aus der Zeitschrift "Computer Bild" nebst Antwort-Postkarte (Umsatzsteuerakten Bl. 25 ff.) und die Informationsbroschüre der Bank ... (Umsatzsteuerakten Bl. 64 ff.) Bezug genommen.
Strittig ist, ob es sich hierbei um umsatzsteuerfreie Vermittlungsleistungen von "X" i.S.v. § 4 Nr. 8 d UStG ("Vermittlung der Umsätze im Kontokorrentverkehr") handelt oder ob die erhaltenen Provisionen als Umsätze aus einer Werbekampagne und aus Internet-Leistungen der Umsatzsteuer unterliegen. Nachdem der Beklagte nach entsprechender Prüfung von der Umsatzsteuerpflicht der Umsätze ausgegangen war und dies der Klägerin mitgeteilt hatte, reichte diese daraufhin eine berichtigte Umsatzsteuerjahreserklärung für 1997 ein. Der Beklagte erließ unter dem Datum vom 13. März 2000 (GA Bl. 32 f.) einen nach § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung -AO- geänderten Umsatzsteuerbescheid für 1997.
Mit ihrem hiergegen eingelegten Einspruch ((UStA Bl. 139 ff.) vertrat die Klägerin die Auffassung, dass "X" der Bank ... den Abschluss von Kontokorrentverträgen vermittelt habe und insoweit auch gemäß § 4 Nr. 8 Buchst. d UStG steuerfreie Leistungen erbracht habe. "X" habe der Bank ... gegenüber keine Werbeleistungen geschuldet, sondern v...