Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer 1977 bis 1982

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 09.03.1999; Aktenzeichen VIII R 19/97)

 

Tenor

I. Die geänderten Einkommensteuerbescheide 1977 bis 1982 vom 15. Dezember 1994 und die Einspruchsentscheidung vom 22. Juni 1995 werden aufgehoben.

II. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der Beklagte am 15. Dezember 1994 noch die Steueränderungsbescheide für die Streitjahre 1977 bis 1982 erlassen durfte oder ob er wegen Festsetzungsverjährung oder Verwirkung daran gehindert war.

Die Kläger sind Eheleute, die in den Streitjahren zusammenveranlagt wurden. Neben Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit und Kapitalvermögen sowie Einkünften der Klägerin aus Gewerbebetrieb erzielten beide im Streitjahr 1982 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Ihre Einkommensteuererklärungen für die Veranlagungszeiträume reichten sie für

1977 am 19. Dezember 1978

(Einkommensteuerbescheid: 10. April 1979)

1978 am 12. Dezember 1979

(” 20. Februar 1981)

1979 am 21. Juli 1981

(” 18. September 1981)

1980 am 28. Dezember 1981

(” 23. März 1988, unter Vorbehalt gem. § 164 Abs. 1 AO)

1981 am 01. März 1983

(” 23. März 1988, unter Vorbehalt gem. § 164 Abs. 1 AO)

1982 am 14. September 1984

(” 23. März 1988, unter Vorbehalt gem. § 164 Abs. 1 AO)

ein.

Am 10. Dezember 1981 leitete die Steuerfahndungsstelle des Finanzamts M. gegen den Kläger ein Steuerstrafverfahren wegen Einkommensteuerhinterziehung 1976 bis 1980 ein. Der Kläger wurde verdächtigt, erhebliche, Schmiergelder unversteuert empfangen zu haben. Im Zuge der Ermittlungen kam es Mitte Januar 1982 zu einer richterlich angeordneten Durchsuchung (Durchsuchungsbeschluß des Amtsgerichts M. vom 19. Januar 1982) von Wohnung, Arbeitsplatz und Pkw beim Kläger. Dabei wurde ihm auch die Einleitung des Strafverfahrens bekanntgegeben. Das Verfahren wurde 1992 eingestellt, weil sich der Verdacht des unversteuerten Schmiergeldempfangs nicht erhärten ließ.

Im Anschluß an die Hausdurchsuchung forderte die Steuerfahndungsstelle des Finanzamts M. den Kläger mit Schreiben vom 10. Februar 1982 auf, Auskunft über seine Kapitalbewegungen (Einnahmen, Zuwendungen Dritter, Finanzierungen u. ä.) zu geben und entsprechende Belege vorzulegen. Zur Beantwortung der Fragen wurde der Steuerfahndungsstelle am 1. April 1982 u.a. ein notariell beurkundeter Übergabevertrag vom 6. Januar 1969 übersandt, nach dem eine aus dem Kläger, seiner Mutter und seiner Schwester bestehende Erbengemeinschaft ein bebautes und vermietetes Grundstück dem Kläger zum Alleineigentum übertragen hatte. Zugleich war seiner Mutter ein lebenslängliches, unentgeltliches Nießbrauchsrecht bestellt worden. Nach dem Vertrag (Abschnitt XII) beabsichtigte der Kläger, das Haus zu modernisieren. Die Mutter sollte die Aufwendungen dafür aus den Nießbrauchserträgen ausgleichen. In der Folgezeit wurden Mietverträge über dieses Objekt jedoch nicht von der Mutter, sondern von beiden Klägern abgeschlossen. Dementsprechend flössen die Mieteinnahmen auch auf deren Konto. Diese Mieteinnahmen hatte der Kläger nicht versteuert, wohl aber Schuldzinsen aus der Finanzierung der Modernisierungsmaßnahmen geltend gemacht.

Nunmehr ermittelte die Steuerfahndung auch wegen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Aus dem Schriftverkehr (Auskunftserteilung durch den Kläger vom 14. Mai 1982 und interner Schriftwechsel zwischen Fahndung und Beklagten – Schreiben vom 13. April 1982) ist zu schließen, daß der Beklagte den Kläger aufforderte, weitere Auskünfte zu erteilen. Ein entsprechendes Schreiben konnte der Beklagte nicht vorlegen. Noch vor der Auskunftserteilung mit Schreiben vom 14. Mai 1982 meldete der Kläger mit Schreiben vom 5. Mai 1982 Einnahmen aus Kapitalvermögen für die Kalenderjahre 1976 bis 1980 in Höhe von 192,– DM bis 4.526,– DM jährlich nach. Dann wurde der Kläger erst wieder am 21. Oktober und 28. Dezember 1983 sowie am 31. Januar 1984 von der Steuerfahndungsstelle wegen weiterer Fragen zu einzelnen Kontobewegungen angeschrieben.

Nach Einstellung des Strafverfahrens schloß die Steuerfahndungsstelle ihre Ermittlungen mit „Kurzbericht” vom 10. Februar 1983 ab, mit dem sie die Mieteinkünfte aus dem übertragenen Grundstück dem Kläger zuordnete und dementsprechend die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für 1976 bis 1983 neu berechnete. Daneben wurden für die Jahre 1976 bis 1980 auch höhere Einkünfte aus Kapitalvermögen festgestellt, für 1981 geringfügig niedrigere.

Auf der Grundlage dieser Ermittlungsergebnisse erließ der Beklagte am 15. Dezember 1994 gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 Abgabenordnung (AO) geänderte Einkommensteuerbescheide für 1977 bis 1979 und gemäß § 164 Abs. 2 AO geänderte Bescheide für 1980 bis 1982. Die Einsprüche der Kläger, die sich auf Festsetzungsverjährung beriefen, wies der Beklagte mit der Einspruchsentscheidung vom 22. Juni 1995 mit der Maßgabe zurück, daß er die ...

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