Entscheidungsstichwort (Thema)
Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer gegen den Insolvenzverwalter
Leitsatz (amtlich)
Der Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer gegen den Insolvenzverwalter steht weder entgegen, dass dieser das auf den Gemeinschuldner angemeldete Fahrzeug nicht in Besitz genommen hat noch, dass er die Freigabe des Fahrzeugs aus der Insolvenzmasse erklärt hat.
Normenkette
KraftStG § 1 Nr. 1, § 5 Abs. 4-5, § 7 Abs. 1; StVZO § 23 Abs. 7, § 27 Abs. 3
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob der Kläger als Insolvenzverwalter für das Fahrzeug mit den Kennzeichen X-Y 222 für die Zeit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Kraftfahrzeugsteuer herangezogen werden konnte.
Mit Beschluss des Amtsgerichts N vom 7. Dezember 2001 Gesch.Nr.: 6 IN 69/01 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der A GmbH, ...-Str., G (im Folgenden: A) eröffnet, der Kläger wurde zum Insolvenzverwalter bestellt. Auf die A war zu diesem Zeitpunkt das Fahrzeug mit den Kennzeichen X-Y 222 zugelassen. Hierbei handelte es sich um einen 1994 erstmals zugelassenen Mercedes-Benz-Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 3.500 kg. Die Kraftfahrzeugsteuer für dieses Fahrzeug war auf jährlich 210,65 € festgesetzt gewesen und am 21. August 2001 gezahlt worden (Bl. 10 der Steuerakte X-Y 111). Das Fahrzeug wurde auf Grund einer Anzeige der Haftpflichtversicherung vom 25. März 2002, dass das Versicherungsverhältnis am 7. Dezember 2001 beendet worden sei, von der Kreisverwaltung A am 10. April 2002 zur Fahndung ausgeschrieben (Bl. 14 - 17 Steuerakte). Eine Abmeldung des Fahrzeugs erfolgte nach telephonischer Auskunft der Kraftfahrzeugsteuerstelle des Beklagten bis zum 31. Januar 2007 nicht. In einer Freigabeerklärung vom 30. Januar 2002 (Bl. 105 PA) hatte der Kläger gegenüber dem Geschäftsführer der AIG erklärt:
"in meiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter gebe ich hiermit die Fahrzeuge X-Y 222, X-Y 333, X-Y 444 und X-Y 111 aus der Masse frei."
Am 15. Januar 2002 berechnete der Beklagte für das streitbefangene Fahrzeug die Kraftfahrzeugsteuer für den Zeitraum vom 21. August 2001 bis zum 6. Dezember 2001 neu auf 62,-- €, da die Steuerpflicht am 7. Dezember 2001 geendet habe. Eine entsprechende Berechnung wurde dem Kläger als Insolvenzverwalter übersandt; das unter Anrechnung der geleisteten Zahlung von 210,65 € entstehende Guthaben von 148,65,-- € wurde mit Umsatzsteuerrückständen der Gemeinschuldnerin verrechnet. Mit Bescheid vom selben Tage setzte der Beklagte für dieses Fahrzeug die Kraftfahrzeugsteuer für die Zeit ab 7. Dezember 2001 auf jährlich 210,-- € gegen den Kläger als Insolvenzverwalter als sonstige Masseverbindlichkeit fest.
Zur Begründung des am 29. Januar 2002 erhobenen Einspruchs erklärte der Klägervertreter zunächst, dass u.a. das streitbefangene Fahrzeug mit gleicher Post aus der Masse freigegeben worden seien; eine etwa bestehende Steuerpflicht sei daher jedenfalls mit sofortiger Wirkung entfallen. Weiter trug er vor, dass die Kraftfahrzeugsteuer für den jetzt geltend gemachten Zeitraum längst bezahlt gewesen sei. Der Insolvenzverwalter bzw. die Insolvenzmasse hafte nach Verfahrenseröffnung nur dann für die Steuer, wenn diese zum Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung für das jeweilige Fahrzeug noch nicht bezahlt gewesen sei. Mit Schriftsatz vom 31. Juli 2002 stellte der Beklagte seine Sicht der Sach- und Rechtslage ausführlich dar und forderte den Klägervertreter zur Stellungnahme auf. Trotz Erinnerung am 19. September 2002 ging keine Stellungnahme des Klägervertreters ein.
Mit Einspruchsentscheidung vom 29. November 2002 wies der Beklagte den Einspruch zurück. Zur Begründung führte er aus, dass das bisher auf die A angemeldete Fahrzeug aus buchungstechnischen Gründen als abgemeldet behandelt worden sei; zugleich sei ein neuer Kraftfahrzeugsteuerbescheid für die Gemeinschuldnerin mit dem Kläger als gesetzlichen Vertreter erlassen worden. Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens werde zwar der Besteuerungszeitraum nicht unterbrochen, aber nach insolvenzrechtlichen Grundsätzen sei mit Verfahrenseröffnung ein Ausgleich zwischen den Vermögen des Insolvenzschuldners vor und nach der Verfahrenseröffnung vorzunehmen. Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens habe die A ihr Verfügungsrecht über das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen verloren; das bis dahin zum Vermögen der A gehörenden Fahrzeug sei Vermögen der Masse geworden. Nur der Insolvenzverwalter sei ab diesem Zeitpunkt über das Fahrzeug verfügungsberechtigt. Er entscheide, ob es zur Abmeldung komme oder ob das Fahrzeug zu Gunsten der Masse weiter genutzt werde. Die Freigabeerklärung des Insolvenzverwalters gegenüber dem Gemeinschuldner beende die Steuerpflicht ebenso wenig wie die bloße Mitteilung über die Freigabe des Fahrzeugs. Werde das Fahrzeug nicht für die Masse genutzt, könne der Insolvenzverwalter durch eine Abmeldung die Entstehung neuer Kraftfahrzeugs...