Entscheidungsstichwort (Thema)
Kürzung des Vorwegabzugs bei mehreren Arbeitsverhältnissen
Leitsatz (amtlich)
In die Bemessungsgrundlage zur Kürzung des Vorwegabzuges sind nur die Einnahmen aus denjenigen Arbeitsverhältnissen einzubeziehen, für die Zukunftssicherungsleistungen erbracht werden.
Normenkette
EStG § 10 Abs. 3 Nr. 2 S. 2 Buchst. a
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob bei der Kürzung des Vorwegabzugs nach § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 a EStG sämtliche Einnahmen der Klägerin aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen sind.
Die Kläger, Diplom-Ingenieure, sind zur Einkommensteuer zusammenveranlagte Eheleute. Sie sind als Gesellschafter-Geschäftsführer der ... GmbH, N, nichtselbständig tätig. In diesem Zusammenhang bestand weder eine vertragliche Anwartschaft der Kläger auf eine Altersversorgung noch wurden von der GmbH für die Kläger Zuschüsse zur Alters-, Kranken-, Pflege- oder Arbeitslosenversicherung gezahlt. Der Bruttoarbeitslohn der Klägerin hieraus betrug 60.000,-- DM. Sie erzielte darüber hinaus vom 01. Januar bis zum 12. Juni 2000 aus einer Beschäftigung bei der ... Verlag GmbH & Co. KG, L, Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 2.815,-- DM. Die ... Verlag GmbH & Co. KG hatte für die Klägerin 271,74 DM an Sozialversicherungsbeiträgen erbracht.
In ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr machten die Kläger Vorsorgeaufwendungen im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG in Höhe von insgesamt 44.141,82 DM geltend. Das Finanzamt ließ in dem Einkommensteuerbescheid 2000 vom 22. Mai 2001 hiervon jedoch lediglich 9.780,-- DM zum Sonderausgabenabzug zu. Es hatte dabei den Vorwegabzug gemäß § 10 Abs. 3 Nr. 2 EStG um 16 % der Einnahmen der Klägerin aus beiden oben genannten Beschäftigungsverhältnissen, mithin um abgerundet 10.050,-- DM gekürzt und dies auf Nachfrage der Kläger hin mit der Einkommensteuerrichtlinie R 106 für 2001 begründet.
Mit ihrem hiergegen fristgerecht eingelegten Einspruch haben die Kläger eingewendet, diese für 2001 gültige Einkommensteuerrichtlinie könne nicht die Rechtsgrundlage für eine Entscheidung zur Steuerveranlagung 2000 sein, zumal sie auch nicht auf den vorliegenden Fall zutreffe. Bei dem Vorwegabzug sei vielmehr jedes Arbeitsverhältnis gesondert zu betrachten, da ansonsten schon die Entlohnung einer einzigen Arbeitsstunde ausreichte, um zu einer unverhältnismäßigen Kürzung des Vorwegabzuges zu führen. Deshalb sei nur das sozialversicherungspflichtige Arbeitsverhältnis in die Berechnung der Kürzung einzubeziehen. Für die Klägerin seien außerdem eigentlich gar keine steuerfreien Zukunftssicherungsleistungen erbracht worden, denn es werde, weil eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht vorliege und die gezahlten Arbeitnehmerbeiträge zurückerstattet würden, niemals ein Rentenanspruch bei der BfA bestehen. Auch hätten sich verschiedene Finanzgerichte gegen eine Kürzung bei nur geringer Anwartschaft ausgesprochen.
Der Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 28. November 2001 zurückgewiesen. Zur Begründung führte das Finanzamt aus, Bemessungsgrundlage für die Berechnung des Kürzungsbetrages sei die Summe der Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit ohne steuerfreien Arbeitslohn und ohne steuerfreie Lohnersatzleistungen. Hierbei handele es sich um eine pauschalierende und typisierende Regelung, weshalb die Kürzung des Vorwegabzuges auch dann vom vollen Arbeitslohn vorzunehmen sei, wenn nur für einen Teil des Veranlagungszeitraumes steuerfreie Zukunftssicherungsleistungen erbracht worden seien oder der Steuerpflichtige nur zeitweise zum Personenkreis des § 10 c Abs. 3 Nr. 1 oder Nr. 2 EStG gehört habe. Auch nach höchstrichterlicher Rechtsprechung knüpfe die Kürzung des Vorwegabzuges an die Summe der Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit an. Eine Beschränkung des Kürzungsumfangs in der Weise, dass für alle Lohnbestandteile entsprechende Zukunftssicherungsleistungen erbracht worden sein müssten, sei dagegen dem Gesetz nicht zu entnehmen. Deshalb habe der BFH entschieden, dass der Vorwegabzug für Vorsorgeaufwendungen auch bei einem Arbeitnehmer zu kürzen sei, der auf eigenen Antrag von der Rentenversicherungspflicht befreit sei. Auch das Hessische Finanzgericht und das Finanzgericht München hätten entschieden, dass der Vorwegabzug um 16 % des Arbeitseinkommens zu kürzen sei, das der Arbeitnehmer während des gesamten Veranlagungszeitraumes erzielt habe bzw. dass hierbei auch der sozialversicherungsfreie Arbeitslohn zu berücksichtigen sei. Hierfür sei der in der Gesetzesbegründung für den Vorwegabzug angeführte Vereinfachungszweck als Grund für die Pauschalierung ausreichend. Danach sei die im Streitfall erfolgte Kürzung aus einem Arbeitslohn der Klägerin von 62.815,-- DM zu Recht erfolgt. Dem stehe auch nicht die davon abweichende Sachbehandlung bis einschließlich Veranlagungszeitraum 1999 durch das Finanzamt entgegen, denn aus dem Grundsatz der Abschn...