rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Frage der steuerlichen Berücksichtigung von Schadensersatzleistungen aufgrund einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung
Leitsatz (amtlich)
Schadensersatzleistungen aufgrund vorsätzlicher Beschädigung einer vermeintlich defekten Baustellenampel sind auch dann nicht steuermindernd als Betriebsausgaben zu berücksichtigen, wenn mit der Tat die rasche Weiterfahrt zwecks Wahrnehmung eines wichtigen Geschäftstermins bezweckt war.
Normenkette
EigZulG § 5 S. 1; EStG § 4 Abs. 4; EigZulG § 12 Nr. 4
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger die in den Jahren 2003 und 2004 maßgebliche Einkunftsgrenze von 70.000 € für die Gewährung der Eigenheimzulage ab dem Jahr 2004 überschritten und der Beklagte insoweit Schadensersatzleistungen aus unerlaubter Handlung zu Recht nicht als Betriebsausgaben anerkannt hat.
Der Kläger hatte am 26. November 2004 beim Beklagten einen Antrag auf Eigenheimzulage eingereicht. Der Beklagte hatte zunächst mit Bescheid vom 3. Januar 2005 die beantragte Eigenheimzulage gewährt, jedoch diese mit Bescheid vom 27. Februar 2006, gestützt auf § 11 Abs. 3 Satz 1 des Eigenheimzulagengesetzes -EigZulG-, wieder aufgehoben, da die Ermittlungen im Einkommensteuerverfahren ergeben hatten, dass sich die Summe der positiven Einkünfte 2003 und 2004 (Erst- und Vorjahr für den Eigenheimzulagenanspruch) auf insgesamt 73.514,-- € belaufen hatten. Hierbei erkannte der Beklagte Betriebsausgaben im Rahmen des Yachtcharterbetriebs des Klägers in Höhe von 4.942,20 € für das Jahr 2004 nicht an, da diese Aufwendungen ihre Grundlage darin hatten, dass der Kläger am 21. Mai 2004 ein Stromkabel einer Lichtzeichenanlage an einer Baustelle zerschnitten hatte, wodurch die Lichtzeichenanlage außer Funktion gesetzt worden war. Wegen dieser Tat war der Kläger vom Amtsgericht L mit Urteil vom 7. Oktober 2004 wegen gemeinschädlicher Sachbeschädigung zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen verurteilt worden (Bl. 80 ff. der EigZul-Akten).
Den hiergegen eingelegten Einspruch begründete der Kläger damit, dass er sich mit seinem Kraftfahrzeug auf der Strecke zwischen Wohnung und Betriebsstätte befunden habe und er in Eile gewesen sei. Auf dem Weg zwischen Wohnung und Betriebsstätte hätte sich eine Baustelle befunden, bei der der Straßenverkehr mittels einer Lichtzeichenanlage geregelt worden sei. Die Lichtzeichenanlage sei jedoch defekt gewesen und habe nicht in die Grünphase gewechselt. Da er, der Kläger, keinen Mitarbeiter gehabt habe, der ihn in seinen betrieblichen Angelegenheiten hätte vertreten können, und eine pünktliche Ankunft im Betrieb für den ordnungsgemäßen Geschäftsablauf unabdingbar gewesen sei, sei ihm in seiner Not nur die Möglichkeit der Selbsthilfe mittels Durchtrennung des Stromkabels der Lichtzeichenanlage geblieben. Die Schadensersatzleistungen aus unerlaubter Handlung seien gleichwohl als Betriebsausgaben abzugsfähig, da die Handlung in unmittelbarem Zusammenhang mit seiner betrieblichen Tätigkeit gestanden habe.
Der Beklagte wies den Einspruch mit Entscheidung vom 11. Juni 2007 als unbegründet zurück.
Betriebsausgaben seien nach § 4 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes -EStG- Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst seien. Auch Schadensersatzleistungen führten dem Grunde nach zu Betriebsausgaben, wenn die schädigende Handlung im Bereich der beruflichen Aufgabenerfüllung liege und private, den betrieblichen Zurechnungszusammenhang unterbrechende Umstände von nur geringem Gewicht seien. Bei einer gemeinschädlichen Sachbeschädigung im Sinne des § 304 Abs. 1 des Strafgesetzbuches -StGB- handele es sich jedoch um eine rechtswidrige vorsätzliche Straftat. Voraussetzung dafür, dass Schadensersatzleistungen aufgrund eines Strafverfahrens als Betriebsausgaben berücksichtigt werden könnten, sei, dass das Strafverfahren in ursächlichem Zusammenhang mit einem betrieblichen Vorgang stehe (Hinweis auf das BFH-Urteil vom 22. Juli 1986, VIII R 93/85, BStBl II 1986, 845). Eine solche Ursächlichkeit sei nicht schon dann gegeben, wenn die Berufsausübung nicht hinweggedacht werden könne, ohne dass die Aufgabe entfiele (Hinweis auf das BFH-Urteil vom 18. September 1987, VI R 121/84, BFH/NV 1988, 353). Ein ursächlicher und damit betrieblicher Zusammenhang bestehe vielmehr nur, wenn die dem Steuerpflichtigen zur Last gelegte Tat ausschließlich aus einer betrieblichen Tätigkeit heraus erklärbar sei (Hinweis auf das BFH-Urteil vom 20. September 1989, X R 43/86, BStBl II 1990, 20, oder die zur Last gelegte Tat in Ausübung der beruflichen Tätigkeit begangen worden sei (Hinweis auf das BFH-Urteil vom 13. Dezember 1994, VIII R 34/93, BStBl II 1995, 457).
Danach habe der Kläger das Stromkabel der Lichtzeichenanlage nicht nur aufgrund seiner betrieblichen Tätigkeit durchtrennt. Auch ein betrieblicher Zusammenhang bestehe insoweit nicht. Mit der bloßen Aussage allein, dass ohne pünktliche Ankunft des Klägers im Betrieb ein ordnungsgemäßer Geschäftsablauf nicht gewährleist...