Leitsatz
Gezahlte Schadensersatzleistungen aufgrund einer vorsätzlichen Beschädigung sind nicht steuerlich absetzbar, wenn diese nicht ausschließlich betrieblich veranlasst sind.
Sachverhalt
Der Kläger beantragte Eigenheimzulage, die ihm zunächst auch gewährt wurde. Im Rahmen einer steuerlichen Außenprüfung wurden dann aber seine gewerblichen Einkünfte erhöht, so dass er über den im Streitjahr maßgeblichen Einkommensgrenzen lag. Hintergrund der Erhöhung war, dass die Betriebsprüfung die Zahlung eines Schadensersatzes nicht als steuerlich anzusetzende Betriebsausgabe anerkannte. Dem trat der Steuerpflichtige mit der Ansicht entgegen, dass dieser Schadensersatz im Zusammenhang mit einer betrieblichen Fahrt gestanden habe. Der Steuerpflichtige hatte nämlich eine Ampel, die angeblich defekt gewesen war und ihn auf einer wichtigen betrieblich veranlassten Fahrt behindert hatte, beschädigt. Wegen dieser Tat war er auch strafrechtlich verurteilt worden. Das Finanzamt wies den Einspruch zurück. Es führt aus, dass zwar grundsätzlich Schadensersatzleistungen zu Betriebsausgaben führen könnten. Dies sei aber nur dann der Fall, wenn die schädigende Handlung im Bereich der betrieblichen Aufgabenerfüllung liege und private Umstände allein von nur sehr unwesentlicher Bedeutung gewesen seien. Hier sei nicht ersichtlich, dass nahezu ausschließlich betriebliche Gründe maßgeblich für das Verhalten des Steuerpflichtigen gewesen seien. In seiner Klage wiederholte der Steuerpflichtige seine Rechtsauffassung und betonte, er habe sich auf einer wichtigen betrieblichen Fahrt befunden, an der er durch die defekte Ampel gehindert worden sei, weswegen er diese habe außer Betrieb setzen müssen.
Entscheidung
Das Finanzgericht lehnte die Klage ab. Zwar betonte auch das Finanzgericht Rheinland-Pfalz, dass grundsätzlich zwar Schadensersatzleistungen als Betriebsausgaben in Betracht kämen, dies aber nur wenn der strafrechtliche Vorwurf, der Grundlage des Schadensersatzes war, durch die betriebliche oder berufliche Sphäre des Steuerpflichtigen veranlasst worden sei. Sind auch private Gründe für das Verhalten des Steuerpflichtigen maßgebend gewesen, scheidet somit eine Geltendmachung als Betriebsausgaben in jedem Fall aus. Dies sei bereits dann anzunehmen, wenn die Straftat mit der betrieblichen Sphäre nur insoweit im Zusammenhang stehe, als diese die Möglichkeit zur Begehung der Straftat geschaffen habe. Hier seien indes auch private Gründe ursächlich gewesen, da sich der Kläger auf dem Weg von seiner Wohnung in den Betrieb befunden habe. Die Straftat sei demnach nicht ausschließlich aus der unternehmerischen Tätigkeit heraus erklärbar.
Hinweis
Der Grund, warum es zu dieser Klage kam, erscheint etwas außergewöhnlich, da hier um die Einkunftsgrenzen der in der Zwischenzeit ausgelaufenen Eigenheimzulage gestritten wurde. Die maßgebliche Frage indes, nämlich die Geltendmachung eines Schadensersatzes als Betriebsausgabe, hat allgemeine Relevanz. Hierbei wird in dem Urteil deutlich herausgearbeitet, dass Schadensersatzleistungen durchaus im Einzelfall zu Betriebsausgaben oder Werbungskosten führen können. Hiervon zu trennen sind Geldstrafen, die nach § 12 Nr. 4 EStG niemals abzugsfähig sind (hierzu Dürr, in: Frotscher, EStG, § 12 EStG Tz. 137ff.). Aber auch bei Schadensersatzleistungen ist dann in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob diese ausschließlich oder nahezu ausschließlich durch die betriebliche Sphäre veranlasst worden sind. Ein solcher Nachweis konnte hier nicht geführt werden.
Link zur Entscheidung
FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27.06.2008, 4 K 1928/07