a) Mehrheit der Stimmrechte
Finanzielle Eingliederung: Nach § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 1 KStG bedeutet finanzielle Eingliederung, dass der Organträger an der Organgesellschaft in einem solchen Maße beteiligt sein muss, dass ihm die Mehrheit der Stimmrechte aus den Anteilen an der Organgesellschaft zusteht. Nach ständiger BFH-Rechtsprechung liegt eine finanzielle Eingliederung vor, wenn der Organträger unmittelbar oder mittelbar in einer Weise an der Organgesellschaft beteiligt ist, dass er seinen Willen durchsetzen kann.
Höhe der Stimmrechte: Maßgeblich für die finanzielle Eingliederung ist die Höhe des Stimmrechts, nicht die Beteiligung am Nennkapital. Die Mehrheit der Stimmrechte steht dem Organträger zu, wenn er in der Haupt- oder Gesellschafterversammlung seinen allgemeinen Willen bei allgemeinen Beschlüssen (Beachten Sie: Nicht bei Sondertatbeständen wie Satzungsänderungen, Umwandlungen usw.) durchsetzen kann.
Einfache Mehrheit ausreichend: Hierzu genügt i.d.R. die einfache Mehrheit, also mehr als 50 % der Stimmen. Das gilt auch, wenn kraft Gesetzes oder Satzung für einzelne Beschlüsse eine qualifizierte Mehrheit erforderlich ist. Bloß schuldrechtlich vereinbarte Ausweitungen bzw. Einschränkungen des Stimmrechts sind für die Anwendung des § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 KStG unmaßgeblich.
Beispiel 1
Lösung: In diesem Beispiel hält die M-GmbH aus ihrer kapitalmäßigen Beteiligung heraus alle Stimmrechte an der T-GmbH. Die T-GmbH ist folglich finanziell in die M-GmbH gem. § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 KStG eingegliedert.
b) Mittelbare Beteiligung
Organträger beherrscht vermittelnde Gesellschaft: Neben der unmittelbaren genügt ebenso die mittelbare Beteiligung an der Organgesellschaft, um diese finanziell einzugliedern. Demzufolge kann auch ein ausschließlich mittelbar an der Organgesellschaft beteiligter Organträger die Organgesellschaft i.S.d. § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 KStG beherrschen. Zur Anerkennung der finanziellen Eingliederung reicht die mittelbare Beteiligung nur aus, sofern der Organträger die vermittelnde Gesellschaft beherrscht (§ 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 2 KStG).
Zusammenrechnung: Überdies sind für die Begründung der finanziellen Eingliederung unmittelbare und mittelbare Beteiligungen an der Organgesellschaft zusammenzurechnen. Die mittelbare Beteiligung wird in beiden Varianten (ausschließlich mittelbare Beteiligung bzw. Kombination aus unmittelbarer und mittelbarer Beteiligung) allein im Wege der Durchrechnung berücksichtigt.
Beraterhinweis Ferner ist die Rechtsform der vermittelnden Gesellschaft für die Annahme der finanziellen Eingliederung nicht von Bedeutung. Demnach können z.B. ausländische Körperschaften ohne Inlandsbezug oder Personengesellschaften, die beide nicht die Organgesellschaft-Eignung besitzen, die Beteiligung an der jeweiligen Organgesellschaft vermitteln.
In den folgenden Beispielen wird unterstellt, dass
- die Stimmrechtsverhältnisse den Beteiligungsverhältnissen entsprechen und
- alle Beteiligungen inländischen Betriebsstätten zuzuordnen sind.
Beispiel 2
Die M-GmbH ist unmittelbar zu 40 % an der E-GmbH und zu 100 % an der T-GmbH beteiligt. Die T-GmbH ist wiederum zu 60 % unmittelbar an der E-GmbH beteiligt.
Lösung: Im diesem Beispiel sind der M-GmbH alle Stimmrechte an der T-GmbH zuzurechnen. Die T-GmbH ist folglich finanziell in die M-GmbH eingegliedert. Aufgrund der Beherrschung der T-GmbH sind alle Stimmrechte, die die T-GmbH an der E-GmbH hält, der M-GmbH i.S.d. § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 2 KStG mittelbar zuzurechnen, so dass auch die E-GmbH finanziell in die M-GmbH eingegliedert ist.
Abwandlung 1 zu Beispiel 2:
Die M-GmbH ist unmittelbar zu 40 % an der E-GmbH und zu 50 % an der T-GmbH beteiligt. Die T-GmbH ist wiederum zu 60 % unmittelbar an der E-GmbH beteiligt.
Lösung: Im vorliegenden Abwandlungsfall 1 ist die M-GmbH lediglich zu 50 % an der T-GmbH beteiligt. Damit ist die T-GmbH finanziell nicht in die M-GmbH eingegliedert. Hieraus folgt, dass für die finanzielle Eingliederung der E-GmbH in die M-GmbH die vermittelnden Anteile der T-GmbH i.S.d. § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 2 KStG nicht hinzugerechnet werden dürfen, so dass die E-GmbH nicht finanziell in die M-GmbH eingegliedert ist. Dementgegen hält die T-GmbH die einfache Mehrheit der Stimmrechte an der E-GmbH, folglich ist die E-GmbH finanziell in die T-GmbH eingegliedert (§ 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 KStG).
Abwandlung 2 zu Beispiel 2:
Lösung: Im vorliegenden Abwandlungsfall 2 ist die E-GmbH in die M-GmbH ausschließlich über die mittelbaren Beteiligungen der M-GmbH an den Gesellschaften T1-GmbH und T2-GmbH i.S.d. § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 2 KStG finanziell eingegliedert, weil die M-GmbH die T1-GmbH und die T2-GmbH jeweils beherrscht. Die finanzielle Eingliederung der E-GmbH ermittelt sich im Wege der Durchrechnung und beträgt hier 53,1 % (= 51 % x 60 % + 75 % x 30 %).
Beispiel...