Ununterbrochene Eingliederung: Für die Annahme der Beherrschung i.S.d. § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 KStG muss die Organgesellschaft vom Beginn bis zum Ende ihres WJ ununterbrochen finanziell in den Organträger eingegliedert sein. Sofern die Organgesellschaft erst in ihrem laufenden WJ finanziell in den Organträger eingegliedert wird, scheidet für dieses WJ die Möglichkeit der Organschaft i.S.d. §§ 14 ff. KStG aus, weil der Anteilserwerb grundsätzlich nicht auf den Beginn des WJ zurückbezogen werden kann.
Umstellen des WJ: Soll im Nachgang zum Anteilserwerb ein Organschaftsverhältnis mit dem zukünftigen Organträger begründet werden, muss die Organgesellschaft ihr WJ entsprechend umzustellen. Das zuständige Finanzamt hat die hierfür erforderliche Zustimmung i.S.d. § 7 Abs. 4 S. 3 KStG zu erteilen.
Beraterhinweis Möchte die Organgesellschaft im Nachgang zur Begründung des Organschaftsverhältnisses im selben Veranlagungszeitraum das WJ auf den für den Organkreis üblich Abschlusszeitpunkt anpassen, ist auch diesem Antrag stattzugeben.
Veräußerung der Beteiligung: Veräußert der Organträger seine Beteiligung an der Organgesellschaft an ein anderes gewerbliches Unternehmen zum Ende des WJ der Organgesellschaft, so ist davon auszugehen, dass
- der Organträger das Eigentum an den Anteilen an der Organgesellschaft bis zum letzten Tag, 24:00 Uhr des WJ der Organgesellschaft behält, und
- das andere Unternehmen dieses Eigentum am ersten Tag, 00:00 Uhr, des anschließenden WJ der Organgesellschaft erwirbt.
In diesen Fällen ist deshalb die Voraussetzung der finanziellen Eingliederung der Organgesellschaft
- beim Veräußerer bis zum Ende des WJ der Organgesellschaft und
- beim Erwerber der Anteile vom Beginn des anschließenden WJ der Organgesellschaft an
erfüllt.
Beispiel 8
Die M-GmbH erwirbt zum 30.4.2024 (Übergang von Nutzen und Lasten) alle Anteile an der T-GmbH. Mit Vertrag vom selben Tag verpflichtet sich die T-GmbH, ihren gesamten Gewinn an die M-GmbH abzuführen (GAV). Beide Gesellschaften beabsichtigen, zum nächstmöglichen Zeitpunkt ein Organschaftsverhältnis i.S.d. §§ 14 ff. KStG zu begründen. Beide Gesellschaften haben ein kalendergleiches WJ.
Lösung: Damit die T-GmbH als Organgesellschaft der M-GmbH fungieren kann, muss sie vom Beginn bis zum Ende ihres WJ ununterbrochen finanziell in die M-GmbH eingegliedert sein. Auf Grund des erst am 30.4.2024 vollzogenen Anteilserwerbs wurde die T-GmbH erst im Laufe ihres WJ 2024 finanziell in die M-GmbH eingegliedert, so dass die Begründung eines Organschaftsverhältnisses zwischen den beiden Gesellschaften für das WJ 2024 grundsätzlich ausscheidet.
Beraterhinweis Die T-GmbH kann aber ihr WJ auf den 30.4. umstellen, so dass sie ab dem 1.5.2024 ein Organschaftsverhältnis mit der M-GmbH begründen könnte. Das zuständige Finanzamt hat einem entsprechenden Antrag i.S.d. § 7 Abs. 4 S. 3 KStG zuzustimmen. Im Nachgang ist der T-GmbH die Möglichkeit eröffnet, ihr WJ auf den im Organkreis üblichen Abschlusstag (hier: der 31.12.) umzustellen, so dass ihr WJ wieder zum 31.12.2024 endet. Auch diesem Antrag ist stattzugeben.