Dipl.-Finw. (FH) Wilhelm Krudewig
Unternehmer Huber hat im Januar 2021 einen Oldtimer als Firmenwagen erworben. Für den Oldtimer hat er 30.000 EUR zuzüglich 5.700 EUR (= 35.700 EUR) gezahlt. Der Bruttolistenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung betrug 22.000 DM : 1,95583 = 11.248 EUR (abgerundet auf volle 100 EUR = 11.200 EUR). Da der Unternehmer weder ein Fahrtenbuch geführt hat noch eine sachgerechte Schätzung des privaten Nutzungsanteils vornehmen will, kann er bei der Einkommen- und Umsatzsteuer die 1 %-Methode anwenden.
Bei der Bemessung der Umsatzsteuer dürfen pauschal 20 % abgezogen werden, weil nicht in allen Kfz-Kosten Vorsteuerbeträge enthalten sind. Maßgebend ist der Bruttolistenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung, sodass wie folgt zu rechnen ist:
Bruttolistenpreis (abgerundet)
11.200 EUR × 1 % × 12 Monate = |
1.344,00 EUR |
abzüglich 20 % |
268,80 EUR |
umsatzsteuerpflichtiger Anteil |
1.075,20 EUR |
19 % Umsatzsteuer |
204,30 EUR |
= Bruttobetrag |
1.279,50 EUR |
Buchungsvorschlag:
Konto SKR 03/04 Soll |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
Konto SKR 03/04 Haben |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
1880/2130 |
Unentgeltliche Wertabgaben |
1.548,30 |
8924/4639 |
Verwendung von Gegenständen für Zwecke außerhalb des Unternehmens ohne USt (Kfz-Nutzung) |
268,80 |
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8921/4645 |
Verwendung von Gegenständen für Zwecke außerhalb des Unternehmens 19 % USt (Kfz-Nutzung) |
1.075,20 |
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1776/3806 |
Umsatzsteuer 19 % |
204,30 |
Das Beispiel zeigt, dass die Ermittlung der privaten Nutzung mithilfe der 1 %-Methode bei einem Oldtimer besonders vorteilhaft sein kann. Bei der 1 %-Methode ist der niedrige Bruttolistenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung maßgebend.