Die kilometerbezogene Berechnung gilt auch, wenn dem Arbeitnehmer das Firmenfahrzeug aus besonderem Anlass oder zu einem besonderen Zweck nur gelegentlich (von Fall zu Fall) für max. 5 Kalendertage im Monat überlassen wird. Bei der zweck- bzw. anlassbezogenen Überlassung von Fall zu Fall werden die pauschalen Monatsbeträge von 1 % bzw. 0,03 % des maßgeblichen Bruttolistenpreises nicht als geldwerter Vorteil angesetzt. Die Berechnung erfolgt tageweise mit 0,001 % des inländischen Bruttolistenpreises pro Fahrtkilometer.[1]
Vergleichsberechnung vermeidet Nachteile
Beträgt die private Fahrleistung bei einer gelegentlichen Fahrzeugüberlassung in einem Monat mehr als 1.000 km, ergibt die tageweise Berechnung mit 0,001 % einen höheren geldwerten Vorteil als nach der gesetzlichen Regelung. Obergrenze für die Versteuerung ist aber in jedem Fall der gesetzlich festgelegte Betrag von 1 % des Listenpreises.
Überlassung bis zu 5 Tagen
Einem Kundendienstmonteur steht für seine berufliche Auswärtstätigkeit ein Firmenwagen zur Verfügung. Der Bruttolistenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung hat 25.000 EUR betragen. Die Privatnutzung, nicht aber die Nutzung zu Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte (Entfernung 20 km), ist dem Arbeitnehmer schriftlich untersagt. Die Einhaltung des Verbots wird durch vereinfachte Aufzeichnungen der monatlichen Gesamtkilometer dokumentiert. Im Juni darf er den Firmenwagen ausnahmsweise für eine 5-tägige Urlaubsreise nach Frankreich mit einer privaten Gesamtfahrleistung von 3.000 km nutzen.
Der geldwerte Vorteil aus der Firmenwagenüberlassung für den Monat Juni berechnet sich wie folgt:
Privatnutzung 0,001 % × 3.000 km × 25.000 EUR = | 750 EUR |
Obergrenze 1 % × 25.000 EUR = | 250 EUR |
Fahrten Wohnung – erste Tätigkeitsstätte 0,03 % × 20 km × 25.000 EUR = | 150 EUR |
gesamter lohnsteuerpflichtiger Sachbezug Firmenwagen | 400 EUR |
Für die übrigen Monate des Kalenderjahres entfällt der Ansatz der Privatnutzung, sodass sich der geldwerte Vorteil auf 150 EUR für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte beschränkt.
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