Elektrofahrrad als Kraftfahrzeug
Die 1 %-Regelung ist nach ihrem Gesetzeswortlaut eigentlich ausschließlich auf Kraftfahrzeuge anzuwenden, nicht dagegen auf Fahrräder. Überlässt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer jedoch ein Elektrofahrrad auch zur privaten Nutzung, ist die 1 %-Methode anwendbar, wenn das E-Bike verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug einzustufen ist, also ein Kennzeichen sowie eine Versicherung für die Zulassung zum Straßenverkehr benötigt. Hierunter fallen Elektrofahrräder, deren Motor auch Geschwindigkeiten über 25 km/h unterstützt.
Wie beim Pkw ist es nicht erforderlich, dass das E-Bike im Firmeneigentum steht.
Der geldwerte Vorteil der Privatnutzung berechnet sich auch bei geleasten Elektrofahrrädern nach dem Bruttolistenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung, wenn diese verkehrsrechtlich ein Kraftfahrzeug darstellen. Wird das E-Bike für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte genutzt, ist der geldwerte Vorteil um die 0,03 %-Monatspauschale zu erhöhen. Wie beim Firmenwagen ist auch hier die Überlassung im Wege der Entgeltumwandlung steuerlich zulässig. Etwaige Nutzungsentgelte des Arbeitnehmers, z. B. die von ihm getragenen Leasingraten, mindern den geldwerten Vorteil aus der Überlassung des E-Bikes durch den Arbeitgeber.
Die für Elektrodienstwagen vorgesehenen Bonusregelungen, sind auch bei dem als Kraftfahrzeug einzustufenden E-Bike für Anschaffungen bis zum 31.12.2030 anzuwenden. Wie beim Firmenwagen ist der Bruttolistenpreis abhängig vom Jahr der erstmaligen Überlassung entweder zu halbieren bzw. ab 1.1.2020 zu vierteln oder pauschal in Abhängigkeit von der Batteriekapazität zu kürzen. Ausgangsgröße für die Kürzung ist die unverbindliche Brutto-Preisempfehlung des Herstellers, Importeurs bzw. Großhändlers. Die Rundung des Bruttolistenpreises auf volle 100 EUR ist erst nach Kürzung der Bemessungsgrundlage vorzunehmen.
Elektrofahrrad als Fahrrad
Überlässt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer ein Fahrrad oder ein E-Bike, das verkehrsrechtlich als Fahrrad einzuordnen ist (Motorzuschaltung bis maximal 25 km/h), auch zur privaten Nutzung, kann der geldwerte Vorteil für die Privatnutzung (inkl. Fahrten Wohnung – erste Tätigkeitsstätte) als monatlicher Durchschnittswert mit 1 % der auf volle 100 EUR abgerundeten unverbindlichen Brutto-Preisempfehlung des Herstellers angesetzt werden.
Ab 1.1.2019 ist dieser geldwerte Vorteil aus der Überlassung eines betrieblichen Fahrrads oder E-Bikes lohnsteuerfrei, wenn die Überlassung betrieblicher (Elektro-)Fahrräder zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgt. Die Steuerbefreiung war zunächst befristet auf den Zeitraum 1.1.2019 bis 31.12.2021, wurde aber im Rahmen des JStG 2019 bis zum 31.12.2030 verlängert. Die Steuerfreiheit tritt auch für Fahrräder und E-Bikes ein, die der Arbeitgeber bereits vor 2019 dem Arbeitnehmer unter Beachtung der Zusätzlichkeitsvoraussetzung überlassen hat. Eine Anrechnung auf die Entfernungspauschale ist nicht vorgesehen. Sie wird gesetzlich auch bei Benutzung für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ausdrücklich ausgeschlossen. Fährt der Arbeitnehmer mit dem vom Arbeitgeber überlassenen Elektrofahrrad zu seiner ersten Tätigkeitsstätte, kann er zusätzlich zur Steuerfreiheit die Entfernungspauschale in seiner Steuererklärung als Werbungskosten geltend machen.
Steuerbefreiung für mehrere E-Bikes
Die Steuerbefreiung ist nicht auf die Überlassung eines (Elektro-)Fahrrads geschränkt. Überlässt der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer mehrere betriebliche Fahrräder unter Beachtung der Zusätzlichkeitsvoraussetzung, kann er für jedes einzelne Fahrrad und E-Bike die Steuerbefreiung in Anspruch nehmen.
Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 37 EStG umfasst auch das fahrradtypische Zubehör. Fahrradtypisches Zubehör sind alle fest mit dem Fahrradrahmen oder anderen Fahrradteilen verbundenen Zubehörteile. Das sind z. B. Fahrradständer, Gepäckträger, Fahrradklingel, Schlösser oder Navigationsgeräte und andere angebaute Träger und Halterungen. Diese unselbstständigen An- bzw. Einbauten bilden eine Einheit mit dem (Elektro-)Fahrrad und teilen dessen lohnsteuerliches Schicksal. Die überlassenen Zubehörteile sind deshalb lohnsteuerfrei, wenn das betriebliche Fahrrad bzw. E-Bike dem Arbeitnehmer zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zur Verfügung gestellt wird. Für die Steuerfreiheit unerheblich ist der Zeitpunkt, zu dem die unselbstständigen Einbauten fest mit dem (Elektro-)Fahrrad verbaut wurden. Das fahrradtypische Zubehör kann deshalb auch noch nachträglich nach Inbetriebnahme des (Elektro-)Fahrrads an- bzw. eingebaut werden, ohne dass dadurch die Steuerbefreiung verloren geht.
Kein fahrradtypisches Zubehör
Kein fahrradtypisches Zubehör sind selbstständig nutzbare Utensilien der Fahrerausrüstung, etwa Helm, Handschuhe oder Kleidung, ebenso andere selbstständig nutzbare Gegenstände, die mit dem Fahrrad nicht fest verbunden sind, z. B. Fahrradanhänger, Satteltaschen oder F...