Mit dem Begriff "Firmenwagen" wird die Überlassung eines Kraftfahrzeugs durch den Arbeitgeber umschrieben, das dem Arbeitnehmer kostenlos zur ständigen Nutzung zur Verfügung steht. Ebenso gebräuchlich sind die Bezeichnungen Geschäfts- bzw. Dienstwagen. Der Arbeitgeber kann die Kosten für das Fahrzeug in vollem Umfang als Betriebsausgaben abziehen. Andererseits ist bei der Lohnabrechnung des Arbeitnehmers der geldwerte Vorteil dem Lohnsteuerabzug zu unterwerfen, der in der unentgeltlichen Nutzung des Firmenwagens für Privatfahrten und für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte besteht. Die Besteuerung des Firmenwagens, für die der Gesetzgeber alternativ die 1 %-Regelung oder die Fahrtenbuchmethode zulässt, erfolgt also bereits während des Jahres im Lohnsteuerverfahren.
Die Ermittlung des geldwerten Vorteils aus der Überlassung eines Firmenfahrzeugs nach der Fahrtenbuchmethode kann im Einzelfall auch bei der Einkommensteuerveranlagung nach Ablauf des Jahres von Bedeutung sein, weil der Arbeitnehmer bei seiner Steuererklärung nicht an die vom Arbeitgeber für die Einbehaltung der Lohnsteuer gewählte Berechnungsmethode gebunden ist. Es ist also möglich, bei Erstellung der Einkommensteuererklärung z. B. von der 1 %-Regelung zur Fahrtenbuchmethode zu wechseln, falls sich hierdurch ein geringerer steuerpflichtiger Arbeitslohn ergibt. Dasselbe gilt für das Wahlrecht zwischen der 0,03 %-Monatspauschale und der 0,002 %-Tagespauschale für die tatsächlichen Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte, wenn der Arbeitgeber die 1 %-Methode anwendet.
Die 1 %- und die Fahrtenbuchmethode stellen die Grundlage für die Firmenwagenbesteuerung beim Arbeitnehmer dar. Sowohl bei der 1 %-Regelung als auch bei der Fahrtenbuchmethode berechnet sich ein zusätzlicher geldwerter Vorteil als Zuschlag zur eigentlichen Privatnutzung, wenn der Firmenwagen dem Arbeitnehmer auch für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte zur Verfügung steht. Für Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge, die der Arbeitgeber erstmals nach dem 31.12.2018 und vor dem 1.1.2022 dem Arbeitnehmer als E-Dienstwagen überlässt, wird der geldwerte Vorteil aus der Privatnutzung bzw. aus der Nutzung zu Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte um 50 % gekürzt. Nach der Gesetzesfassung erfolgt dies bei der 1 %-Methode durch Halbierung der Bemessungsgrundlage "Bruttolistenpreis" und bei der Fahrtenbuchmethode durch Halbierung der AfA-Beträge bzw. Leasingraten (§ 8 Abs. 2 Satz 2 EStG i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG i. d. F. des Gesetzes zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften, BGBl 2018 I S. 2338). Durch das Jahressteuergesetz 2019 werden die Regelungen für Elektrofahrzeuge bis 2030 verlängert, ebenso in Abhängigkeit vom Kohlendioxidausstoß bzw. von der Reichweite des Elektromotors für sog. Hybridelektrofahrzeuge. Zudem wird ab 2020 für reine Elektroautos und andere Fahrzeuge ohne CO2-Ausstoß als Ergebnis zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 eine weitergehende Kürzung der Bemessungsgrundlage auf 25 % des Bruttolistenpreises eingeführt, wenn dieser im Zeitpunkt der Erstzulassung 60.000 EUR nicht überschreitet (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG i. d. F. des Gesetzes zur weiteren Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften v. 12.12.2019, BStBl 2020 I S. 17, geändert durch das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz v. 29.6.2020, BGBl 2020 I S. 1512). Für E-Firmenwagen, die ab 1.1.2024 angeschafft werden, hat der Gesetzgeber den Grenzwert auf 70.000 EUR angehoben. Die Begünstigung von E-Fahrzeugen mit einem Bruttolistenpreis bis zu 70.000 EUR soll die inflationsbedingte Erhöhung der Kaufpreise in der Automobilbranche ausgleichen.
Neu ist die staatliche Treibhausgasminderungsprämie (THG-Prämie), die auch für ein betriebliches Elektrofahrzeug gewährt wird, das dem Arbeitnehmer als Firmenwagen überlassen wird. Die THG-Prämie mindert die Gesamtkosten bei der Fahrtenbuch-Methode oder ist als lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn bei Weitergabe an den Arbeitnehmer zu erfassen.