Rz. 290
Die vom Erwerber zu entrichtende eigene Erbschaftsteuer ist gem. § 10 Abs. 8 S. 1 ErbStG nicht abzugsfähig. Dies legt den Schluss nahe, dass diese nach den allgemeinen Grundsätzen des § 10 Abs. 5 Nr. 3 S. 1 ErbStG und § 1967 BGB als Nachlassverbindlichkeit einzustufen wäre und nur aufgrund der Ausnahmevorschrift des § 10 Abs. 8 ErbStG nicht als Nachlassverbindlichkeit abgezogen werden darf.[1] Die Vorschrift betrifft ausschließlich die eigene Erbschaftsteuer des Erwerbers für den jeweiligen Erwerb und beruht auf der Vorstellung, dass die Erbschaftsteuerzahlung eine unbeachtliche Erwerbsverwendung ist.[2] Mit dem Jahressteuergesetz 2020[3] ist dieses Abzugsverbot in einem neuen § 10 Abs. 8 S. 2 ErbStG auf die Ersatzerbschaftsteuer gem. § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG erstreckt worden.
Rz. 291
Das Abzugsverbot erstreckt sich auch auf eine ausländische Erbschaftsteuer[4]; insoweit lässt § 21 ErbStG ausschließlich deren Anrechnung zu. Ausländische Steuern, die – wie die kanadische capital gains tax – nicht der deutschen Erbschaftsteuer entsprechen, können dagegen als Nachlassverbindlichkeit abgezogen werden.[5]
Rz. 292
§ 10 Abs. 8 ErbStG betrifft nicht die Erbschaftsteuer oder sonstigen Steuerschulden, die der Erblasser aus einem vorausgegangenen Erbfall schuldete; diese Steuerschulden sind bei dessen Erben gem. § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG abzugsfähig.[6] Gleiches gilt für die gem. § 10 Abs. 2 ErbStG dem Erben auferlegte Erbschaftsteuer für andere Erwerber.
Rz. 293
Im Zusammenhang mit der Ermittlung, ob bei einer Zuwendung an eine Pensions- oder Unterstützungskasse (§ 13 Abs. 1 Nr. 13 ErbStG) eine sog. Überdotierung eintritt, ist der Gesamtwert der Zuwendung um die Erbschaftsteuer zu kürzen. Insoweit handelt es sich nicht um eine Berücksichtigung der Erbschaftsteuer als Nachlassverbindlichkeit.[7]
Rz. 294–299
einstweilen frei
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