Rz. 431
Nach § 160 Abs. 7 S. 1 BewG bilden auch Stückländereien, die als gesonderte wirtschaftliche Einheit zu bewerten sind, einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft. Stückländereien sind einzelne land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen, bei denen die Wirtschaftsgebäude oder die Betriebsmittel oder beide Arten von Wirtschaftsgütern nicht dem Eigentümer des Grund und Bodens gehören, sondern am Bewertungsstichtag für mindestens 15 Jahre einem anderen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft zu dienen bestimmt sind. Die Größe der Flächen ist ohne Belang. Keine Stückländereien bilden jedoch solche Flächen, die trotz ihrer land- und forstwirtschaftlichen Nutzung zum Grundvermögen gehören. Bei Stückländereien kann es sich sowohl um Flächen handeln, die ein Nichtlandwirt an einen Landwirt verpachtet, als auch um solche, die ein Landwirt aus einem vollständigen Betrieb heraus einem anderen Landwirt zur Nutzung überlässt.
§ 160 Abs. 7 S. 2 BewG entspricht bis auf den letzten Halbsatz dem für Zwecke der Einheitsbewertung geltenden § 34 Abs. 7 S. 2 BewG. Das zusätzliche Erfordernis, dass die Flächen am Bewertungsstichtag für mindestens 15 Jahre einem anderen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft zu dienen bestimmt sind, wurde erst auf die Beschlussempfehlung des Finanzausschusses in den Gesetzestext aufgenommen. Es soll sicherstellen, dass verpachtete Flächen nur dann als Stückländereien behandelt werden, wenn der wirtschaftliche Zusammenhang zwischen selbst bewirtschafteten und verpachteten Flächen aufgehoben ist oder von vornherein nicht besteht, weil es sich bei der Begründung des Pachtverhältnisses um einen Dauerzustand handelt. Hiervon ist nur auszugehen, wenn die Pachtdauer am Bewertungsstichtag noch mindestens 15 Jahre beträgt. Dies gilt unabhängig von der Art der zivilrechtlichen Vertragsgrundlage und der damit verbundenen Möglichkeit einer Vertragsverlängerung. Ist dagegen aus Sicht des Bewertungsstichtags die Wiederaufnahme des Betriebs mittelfristig innerhalb des 15-Jahreszeitraums möglich, sollen land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen auch dann als Betriebe der Land- und Forstwirtschaft bewertet und begünstigt sein, wenn sie verpachtet sind. Gleiches gilt in Fällen unentgeltlicher Überlassung land- und forstwirtschaftlich genutzter Flächen.
Die Unterscheidung zwischen Stückländereien und anderen Betrieben der Land- und Forstwirtschaft ist im Hinblick auf § 13b Abs. 1 ErbStG relevant, weil Stückländereien nicht zu dem nach dieser Vorschrift begünstigten Vermögen gehören.