Rz. 436

Nach § 161 Abs. 1 BewG sind für die Größe des Betriebs, für den Umfang und den Zustand der Gebäude sowie für die stehenden Betriebsmittel die Verhältnisse am Bewertungsstichtag maßgebend. Dies entspricht dem Grundsatz des § 11 ErbStG.

Abweichend davon ist nach § 161 Abs. 2 BewG für die umlaufenden Betriebsmittel der Stand am Ende des Wirtschaftsjahres maßgebend, das dem Bewertungsstichtag vorangegangen ist. Zu diesem Zeitpunkt sind i. d. R. nur solche umlaufenden Betriebsmittel vorhanden, die zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung benötigt werden, was die Ermittlung der umlaufenden Betriebsmittel und die Abgrenzung der Überbestände erleichtert.

Bei der forstwirtschaftlichen Nutzung sind nach § 172 BewG abweichend von § 161 Abs. 1 BewG für den Umfang und den Zustand des Bestands an nicht eingeschlagenem Holz die Verhältnisse am Ende des Wirtschaftsjahres zugrunde zu legen, das dem Bewertungsstichtag vorangegangen ist. Die Vorschrift entspricht dem für die Einheitsbewertung geltenden § 54 BewG. Sie trägt dem Umstand Rechnung, dass das Ende des Wirtschaftsjahres – bei forstwirtschaftlichen Betrieben zumeist der 30.9. – für die Feststellung des Umfangs und des Zustands des nicht eingeschlagenen Holzes besser geeignet ist als der Bewertungsstichtag. Die Gesamtfläche der forstwirtschaftlichen Nutzung ist hingegen nach den Verhältnissen des Bewertungsstichtags zu bestimmen.

Bei der gärtnerischen Nutzung sind der Bestimmung der durch Anbau von Baumschulgewächsen genutzten Betriebsfläche die zum 15.9. feststellbaren Bewirtschaftungsverhältnisse zugrunde zu legen, die dem Bewertungsstichtag vorangegangen sind[1], und der Bestimmung der durch Anbau von Gemüse, Blumen und Zierpflanzen genutzten Betriebsfläche die zum 30.6. feststellbaren Bewirtschaftungsverhältnisse zugrunde zu legen, die dem Bewertungsstichtag vorangegangen sind.[2] Die Vorschriften entsprechen den für die Einheitsbewertung geltenden Vorschriften des § 59 Abs. 1 und 2 BewG. Sind die Bewirtschaftungsverhältnisse nicht feststellbar, richtet sich die Einordnung der Flächen nach der vorgesehenen Nutzung.[3]

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge