Rz. 575

Gebäude, Teile von Gebäuden und Anlagen, die wegen der in § 1 ZSG bezeichneten Zwecke geschaffen worden sind und im Frieden nicht oder nur gelegentlich oder geringfügig für andere Zwecke benutzt werden, bleiben bei der Ermittlung des Grundbesitzwerts außer Betracht. Die Regelung entspricht § 150 BewG. Ist ein Grundstück nur mit Gebäuden bebaut, die die Befreiungsvoraussetzung erfüllen, ist es demnach wie ein unbebautes Grundstück zu bewerten. Anderenfalls werden die unter die Befreiung fallenden Gebäude, Gebäudeteile oder Anlagen weder bei der Zuordnung des Grundstücks zu einer bestimmten Grundstücksart berücksichtigt noch in die hiernach maßgebliche Wertermittlung einbezogen.

 
Hinweis

Da die bloße Außerachtlassung der dem Zivilschutz dienenden Gebäude, Gebäudeteile und Anlagen, die mit ihrem Vorhandensein möglicherweise verbundene Wertminderung des Grundstücks nicht berücksichtigt, ist in diesen Fällen der Nachweis des niedrigeren Verkehrswerts nach § 198 BewG in Betracht zu ziehen.

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