Rz. 59

Der Erwerb von Wohnungsunternehmen war und ist steuerlich begünstigt. Für ein Wohnungsunternehmen bedarf es einer bestimmten Anzahl von Wohnungen. Der Erwerber eines (großen) Unternehmens mit mehr als 300 Wohnungen ist steuerlich begünstigt. Für den Erwerber eines (kleineren) Unternehmens mit weniger als 300 Wohnungen ist dagegen keine Verschonung vorgesehen; er muss die vollen Steuern bezahlen (und zwar auf Grundlage des gemeinen Werts). Mit dem Bereicherungsgedanken und dem Leistungsfähigkeitsprinzip ist die steuerliche Begünstigung von großen Wohnungsunternehmen nicht zu vereinbaren. Im Hinblick auf den Gleichheitssatz ist es kaum nachzuvollziehen, dass der Erbe eines Wohnungsunternehmens mit z. B. 1.000 Wohnungen keine Erbschaftsteuer und der Erbe eines privaten Miethauses mit vielleicht 10 Wohnungen die volle Erbschaftsteuer bezahlen muss.[1]

[1] S. a. § 13b Rz. 426.

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