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Der Erwerb von (privaten und betrieblichen) Grundstücken wird steuerlich höchst unterschiedlich behandelt. Das selbstgenutzte Familienheim ist in bestimmten Fällen sachlich von der Steuer befreit. Bei vermieteten Wohngrundstücken wird ein Wertabschlag von 10 % gewährt. Betriebliche Grundstücke gehören grundsätzlich nur dann zum begünstigten Vermögen, wenn sie selbst gewerblich genutzt werden. Allerdings gibt es von diesem Grundsatz zahlreiche Ausnahmen, z. B. für Betriebsaufspaltungen, Sonderbetriebsvermögen und Konzernsachverhalte. Der Erwerb von gewerblichen Wohnungsunternehmen kann i. H. v. 85 % bzw. 100 % steuerbefreit sein. Voraussetzungen und Rechtsfolgen der einzelnen Verschonungsregelungen unterscheiden sich ganz erheblich. Ein schlüssiges Gesamtkonzept für die Besteuerung des Erwerbs von Grundstücken ist nicht ersichtlich.

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