Rz. 215

Die Poolvereinbarung muss im Zeitpunkt der Entstehung der Erbschaft- oder Schenkungsteuer wirksam vorliegen.[1] In der Praxis sollte stets gewährleistet sein, dass eine wirksame Poolvereinbarung vorliegt, um insbesondere für den unerwarteten Erbfall vorbereitet zu sein.

 

Rz. 216

Es ist nicht notwendig, dass die Poolvereinbarung zum Zeitpunkt der Entstehung der Steuer[2] bereits eine bestimmte Zeitdauer bestanden hat.[3]

 

Rz. 217

Eine Mindestlaufzeit für die Poolvereinbarung ist unmittelbar nicht vorgesehen. Mittelbar ergibt sich die Mindestlaufzeit von 5 bzw. 7 Jahren aber aus den allgemeinen Behaltensregelungen. Die Aufhebung der Verfügungsbeschränkung oder der Stimmrechtsbündelung innerhalb der Behaltefrist stellt einen Nachsteuertatbestand dar.[4]

 

Rz. 218

einstweilen frei

[1] R E 13b.6 Abs. 6 ErbStR 2019.
[3] Umkehrschluss zu § 13a Abs. 9 S. 4 ErbStG, wo eine Vorlaufzeit von 2 Jahren verlangt wird.

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