Rz. 215
Die Poolvereinbarung muss im Zeitpunkt der Entstehung der Erbschaft- oder Schenkungsteuer wirksam vorliegen.[1] In der Praxis sollte stets gewährleistet sein, dass eine wirksame Poolvereinbarung vorliegt, um insbesondere für den unerwarteten Erbfall vorbereitet zu sein.
Rz. 216
Es ist nicht notwendig, dass die Poolvereinbarung zum Zeitpunkt der Entstehung der Steuer[2] bereits eine bestimmte Zeitdauer bestanden hat.[3]
Rz. 217
Eine Mindestlaufzeit für die Poolvereinbarung ist unmittelbar nicht vorgesehen. Mittelbar ergibt sich die Mindestlaufzeit von 5 bzw. 7 Jahren aber aus den allgemeinen Behaltensregelungen. Die Aufhebung der Verfügungsbeschränkung oder der Stimmrechtsbündelung innerhalb der Behaltefrist stellt einen Nachsteuertatbestand dar.[4]
Rz. 218
einstweilen frei
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