Rz. 78
Soweit ein DBA mit Freistellungsmethode vorhanden ist, wie z. B. in Sonderfällen (Art. 10 Abs. 1 lit. a DBA-Erb CH) mit der Schweiz bzw. bis 1.1.2008 mit Österreich, ist die Steuer dennoch nach dem Steuersatz zu erheben, der für den um das befreite Vermögen erhöhte Gesamterwerb gelten würde.[1] Die Doppelbesteuerung wird nach der Freistellungsmethode durch Aufteilung der Besteuerungsrechte beseitigt. Hierbei wird ein Teil des im Übrigen unbeschränkt steuerpflichtigen Erwerbs der inländischen Besteuerung entzogen. Die für den im Inland steuerpflichtigen Erwerb sich ergebende Steuer wird gem. § 19 Abs. 2 ErbStG nach dem Steuersatz erhoben, der für den ganzen Erwerb gelten würde.[2] Auf das Berechnungsbeispiel der FinVerw (OFD Frankfurt v. 9.1.1976, S 3820), nachfolgend wiedergegeben, sei verwiesen.
Rz. 79
Beispiel :
Der Inländer E hatte 1998 seiner damaligen Lebenspartnerin L 1,0 Mio. DM geschenkt, das entspricht 511.291 EUR. Er verstirbt in 2003. Erben sind seine Kinder. L erhält vermächtnisweise ein Grundstück in Spanien, das einen gemeinen Wert von 150.000 EUR hat. L bezahlt dafür in Spanien 23.000 EUR Erbschaftsteuer.
Erwerb 1998 | ||
Barvermögen | 1.000.000 DM | |
persönlicher Freibetrag StKl. III | ./. 10.000 DM | |
steuerpflichtiger Erwerb | 990.000 DM | |
Steuersatz 29 % | ||
Steuer 1998 | 287.100 DM | |
das entspricht | 146.792 EUR | |
Erwerb 2003 | ||
Barvermögen 2003 | 150.000 EUR | |
Barvermögen 1998 | + 511.291 EUR | |
Gesamterwerb | 661.291 EUR | |
persönlicher Freibetrag StKl. III | ./. 5.200 EUR | |
steuerpflichtiger Erwerb | 656.091 EUR | |
abgerundet | 656.000 EUR | |
Steuersatz 35 % | ||
Steuer auf Gesamterwerb | 229.600 EUR | |
fiktive Steuer 2003 auf Vorerwerb 1998 | ||
Barvermögen 1998 | 511.291 EUR | |
persönlicher Freibetrag 2003 | ./. 5.200 EUR | |
steuerpflichtiger Erwerb | 506.091 EUR | |
abgerundet | 506.000 EUR | |
Steuersatz 2003 29 % | ||
fiktive Steuer 2003 | 146.740 EUR | |
anzurechnen ist die höhere tatsächliche Steuer 1998 | ./. 146.792 EUR | |
festzusetzende Steuer 2003 | 82.808 EUR | |
abzugsfähige ausländische Steuer: | - 23.000 EUR | |
festzusetzende Steuer | 59.808 EUR |
Rz. 80
Für die Zusammenrechnung als solche ergeben sich in diesen Fällen keine Besonderheiten, da der Progressionsvorbehalt auch i. S. d. Zusammenrechnung zu beachten ist.[3]
Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen