Rz. 78

Soweit ein DBA mit Freistellungsmethode vorhanden ist, wie z. B. in Sonderfällen (Art. 10 Abs. 1 lit. a DBA-Erb CH) mit der Schweiz bzw. bis 1.1.2008 mit Österreich, ist die Steuer dennoch nach dem Steuersatz zu erheben, der für den um das befreite Vermögen erhöhte Gesamterwerb gelten würde.[1] Die Doppelbesteuerung wird nach der Freistellungsmethode durch Aufteilung der Besteuerungsrechte beseitigt. Hierbei wird ein Teil des im Übrigen unbeschränkt steuerpflichtigen Erwerbs der inländischen Besteuerung entzogen. Die für den im Inland steuerpflichtigen Erwerb sich ergebende Steuer wird gem. § 19 Abs. 2 ErbStG nach dem Steuersatz erhoben, der für den ganzen Erwerb gelten würde.[2] Auf das Berechnungsbeispiel der FinVerw (OFD Frankfurt v. 9.1.1976, S 3820), nachfolgend wiedergegeben, sei verwiesen.

 

Rz. 79

 

Beispiel :

Der Inländer E hatte 1998 seiner damaligen Lebenspartnerin L 1,0 Mio. DM geschenkt, das entspricht 511.291 EUR. Er verstirbt in 2003. Erben sind seine Kinder. L erhält vermächtnisweise ein Grundstück in Spanien, das einen gemeinen Wert von 150.000 EUR hat. L bezahlt dafür in Spanien 23.000 EUR Erbschaftsteuer.

 
Erwerb 1998
Barvermögen 1.000.000 DM  
persönlicher Freibetrag StKl. III ./. 10.000 DM  
steuerpflichtiger Erwerb 990.000 DM  
Steuersatz 29 %    
Steuer 1998 287.100 DM  
das entspricht 146.792 EUR  
Erwerb 2003    
Barvermögen 2003   150.000 EUR
Barvermögen 1998   + 511.291 EUR
Gesamterwerb   661.291 EUR
persönlicher Freibetrag StKl. III   ./. 5.200 EUR
steuerpflichtiger Erwerb   656.091 EUR
abgerundet   656.000 EUR
Steuersatz 35 %    
Steuer auf Gesamterwerb   229.600 EUR
fiktive Steuer 2003 auf Vorerwerb 1998    
Barvermögen 1998 511.291 EUR  
persönlicher Freibetrag 2003 ./. 5.200 EUR  
steuerpflichtiger Erwerb 506.091 EUR  
abgerundet 506.000 EUR  
Steuersatz 2003 29 %    
fiktive Steuer 2003 146.740 EUR  
anzurechnen ist die höhere tatsächliche Steuer 1998   ./. 146.792 EUR
festzusetzende Steuer 2003   82.808 EUR
abzugsfähige ausländische Steuer:   - 23.000 EUR
festzusetzende Steuer   59.808 EUR
 

Rz. 80

Für die Zusammenrechnung als solche ergeben sich in diesen Fällen keine Besonderheiten, da der Progressionsvorbehalt auch i. S. d. Zusammenrechnung zu beachten ist.[3]

[1] Progressionsvorbehalt, Kugelmüller-Pugh, in V/S/W, ErbStG, 2020, § 14 Rz. 76.
[2] Meincke/Hannes/Holtz, ErbStG, 2021, § 14 Rz. 25.
[3] Hülsmann, in Wilms/Jochum, ErbStG, § 14 Rz. 92.

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