Rz. 14e
Weitere personenbezogene Freibeträge sind geregelt
- in § 15 Abs. 2 S. 3 ErbStG für die Ermittlung der Erbersatzsteuer bei Familienstiftungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG,
- in § 13 Abs. 1 Nrn. 15, 16a und 18 ErbStG; hier ist für Erwerbe bestimmter Rechtssubjekte allein aufgrund persönlicher Spezifika eine unbegrenzte Freistellung vorgesehen und
- in § 17 ErbStG in Form einer ergänzenden Freistellung für Ehegatten und Kinder.
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