Rz. 9
Nach seinem eindeutigen Wortlaut lässt § 21 ErbStG einen Abzug der ausländischen Steuer von der Bemessungsgrundlage der deutschen ErbSt als Nachlassverbindlichkeit gem. § 10 Abs. 5 ErbStG nicht zu, es sei denn, es handelt sich um eine noch in der Person des Erblassers entstandene Erblasserschuld.[1] Dies wird aus dem Abzugsverbot des § 10 Abs. 8 ErbStG gefolgert.[2]
Rz. 10
Im Schrifttum wird dagegen gefordert, ein Wahlrecht zwischen der Anrechnung der ausländischen Steuer auf die deutsche Steuer, die auf den Auslandserwerb entfällt, und dem Abzug der ausländischen Steuer als Nachlassverbindlichkeit gem. § 10 Abs. 5 ErbStG zuzulassen.[3] Die Abzugsmethode kann im Einzelfall zu für den Steuerschuldner günstigeren Ergebnissen führen, wenn die in § 21 ErbStG geregelten Anrechnungsbegrenzungen eingreifen oder ein Abzug gem. § 10 Abs. 5 ErbStG Progressionsnachteile im Tarif vermeiden würde. Für diese Auffassung werden das Antragserfordernis des § 21 Abs. 1 S. 1 ErbStG und der Wortlaut des § 10 Abs. 8 ErbStG angeführt. § 10 Abs. 8 ErbStG schließt nicht ausdrücklich aus, dass ausländische Erbschaftsteuer von der inländischen Bemessungsgrundlage abgezogen werden könnte. Gleichwohl lässt der abschließende Regelungscharakter von § 21 ErbStG keine Auslegung zugunsten der Abzugsfähigkeit der ausländischen Steuer zu.[4] Hierfür hätte der Gesetzgeber eine klare und eindeutige Regelung wie in § 34c Abs. 2 EStG vorsehen müssen. Auch für Billigkeitsmaßnahmen besteht grundsätzlich kein Raum.[5]
Rz. 11–29
einstweilen frei
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