Rz. 314
Die Verschonungsbedarfsprüfung findet gem. §28a Abs. 7 ErbStG auch auf die sogenannte Erbersatzsteuer nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG Anwendung. Gem. § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG unterliegt das Vermögen von inländischen Familienstiftungen (und Familienvereinen) in Deutschland alle 30 Jahre einer Erbersatzsteuer. Dabei handelt es sich faktisch um eine Vermögensteuer für Familienstiftungen. Grundlage der Besteuerung ist das Vermögen der Familienstiftung und keine Vermögensübertragung. Die Erbersatzsteuer ist somit ein Fremdkörper im Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht. Die Regelung ist nach Auffassung des BVerfG aber verfassungsgemäß.
Rz. 315
Der Erbersatzsteuer unterliegen nur (rechtsfähige) Familienstiftungen, die ihren Sitz und/oder ihre Geschäftsleitung im Inland haben (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG). Ausländische Familienstiftungen, die sowohl ihren Satzungssitz als auch ihre Geschäftsleitung im Ausland haben, unterliegen in Deutschland nicht der Erbersatzsteuer. Dies gilt auch dann, wenn der ausländischen Familienstiftung im Inland belegenes Vermögen gehört. Eine beschränkte Erbersatzsteuerpflicht gibt es nicht. Trusts und Vermögensmassen nach ausländischem Recht sind keine Familienstiftungen und unterliegen in Deutschland keiner Erbersatzsteuer.
Rz. 316
Der genaue Zeitpunkt des Anfalls der Erbersatzsteuer richtet sich danach, wann erstmals Vermögen auf die Familienstiftung übertragen worden ist (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG). Für alle Stiftungen, die bereits vor dem 1.1.1954 errichtet worden sind, ist (nach 1984 und 2014) der 1.1.2044 der nächste große Steuertermin. Für die später errichteten Familienstiftungen gelten dagegen individuelle Steuertermine im Abstand von 30 Jahren.
Rz. 317
Der Erbersatzsteuer unterliegt das gesamte Vermögen der Familienstiftung (§ 10 Abs. 1 S. 7 ErbStG). Auf die Struktur, Belegenheit und Ertragskraft des Vermögens kommt es nicht an. Der Besteuerung unterliegt das gesamte in- und ausländische Vermögen der Familienstiftung. Ohne Bedeutung ist auch, ob das Vermögen der Stiftung tatsächlich den Interessen der Familie dient.
Rz. 318
Bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Vermögens können Leistungen der Familienstiftung an die Begünstigten nicht steuermindernd abgezogen werden (§ 10 Abs. 7 ErbStG). Die Erbersatzsteuer ist bei Ermittlung des steuerpflichtigen Vermögens gleichfalls nicht abzugsfähig (§ 10 Abs. 8 ErbStG).
Rz. 319
Für die Ermittlung des steuerpflichtigen Vermögens gelten die allgemeinen Vorschriften. Die Steuerbefreiungen gelten auch für die Erbersatzsteuer. Dies ist keineswegs selbstverständlich, da sich im Zusammenhang mit der allgemeinen Steuerbefreiung (§ 13 ErbStG) keine Regelung findet, wonach diese auch für die Erbersatzsteuer gilt. Dabei handelt es sich aber wohl um ein Redaktionsversehen des Gesetzgebers. Aufgrund einer Gesamtanalogie zu den sonstigen Verschonungsvorschriften (§ 13a Abs. 11, § 13c Abs. 3, § 13d Abs. 4, § 28 Abs. 2, § 28a Abs. 7 ErbStG) ist davon auszugehen, dass alle Steuerbefreiungen und -begünstigungen uneingeschränkt auch für die Erbersatzsteuer gelten.
Rz. 320
Die zu Wohnzwecken vermieteten Wohnimmobilien sind auch bei der Erbersatzsteuer nur mit 90 % anzusetzen (§ 13d Abs. 4 ErbStG).
Rz. 321
Bei der Berechnung der Erbersatzsteuer wird unterstellt, dass das Vermögen der Familienstiftung auf 2 Kinder übergeht. Dementsprechend kommt ein doppelter Kinderfreibetrag zum Abzug (derzeit 2-mal 400.000 EUR) und die Steuer wird nach dem Steuersatz der Steuerklasse I berechnet, der für die Hälfte des steuerpflichtigen Vermögens gelten würde (§ 15 Abs. 2 S. 3 ErbStG). Die Steuerklasse I gilt dabei unabhängig von dem Kreis der tatsächlich Begünstigten. Demnach bleibt es auch dann bei der Steuerklasse I, wenn zu den Begünstigten einer Familienstiftung überhaupt keine (oder weniger als 2) Kinder gehören.
Rz. 322
Auf Antrag kann die Erbersatzsteuer anstelle einer Einmalzahlung in 30 gleichen Jahresraten entrichtet werden (§ 24 ErbStG).
Rz. 323
Die allgemeinen Anzeige- und Steuererklärungspflichten (nach §§ 30, 31 ErbStG) bestehen auch in den Fällen der Erbersatzsteuer (nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG).
Rz. 324–325
einstweilen frei