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Fischer/Pahlke/Wachter, ErbStG § 3 Erwerb von Todes wegen / 9 Zuwendungen durch Errichtung einer Stiftung oder ausländischer Vermögensmasse (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 ErbStG)

Prof. Dr. Michael Fischer
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Rz. 528

Nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 S. 1 ErbStG gilt als vom Erblasser zugewendet der Übergang von Vermögen auf eine vom Erblasser angeordnete Stiftung. Gemeint ist die rechtsfähige Stiftung des privaten Rechts i. S. d. §§ 80 ff. BGB, weil die Errichtung einer öffentlich-rechtlichen Stiftung nicht vom Erblasser angeordnet werden kann.[1]

 

Rz. 529

Zur Entstehung einer rechtsfähigen Stiftung sind nach § 80 Abs. 1 BGB das Stiftungsgeschäft und die Anerkennung durch die zuständige Behörde des Landes erforderlich, in dem die Stiftung ihren Sitz haben soll. Das Stiftungsgeschäft kann auch in einer Verfügung von Todes wegen, also in einem Testament oder einem Erbvertrag[2] bestehen. Die Vermögenszuwendung kann durch Erbeinsetzung, Vermächtnis oder Auflage erfolgen.[3] Alternativ ist auch möglich, dass der Erblasser dem Erben die Auflage macht, seinerseits durch Rechtsgeschäft unter Lebenden eine Stiftung zu errichten.[4] Nach der Rückwirkungsfiktion des § 84 BGB wird die Stiftung für Zuwendungen des Stifters schon als vor dessen Tod entstanden anerkannt.

 

Rz. 530

Der Anwendungsbereich der Vorschrift ergibt sich aus dem Zusammenhang mit den § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 7 Abs. 1 Nr. 8 ErbStG. Nicht einschlägig ist § 3 Abs. 2 Nr. 1 ErbStG jedenfalls dann, wenn die Stiftung bereits beim Tod des Erblassers bestanden hat, weil dann der durch Verfügung von Todes wegen angeordnete Erwerb von Vermögen durch sog. Zustiftungen aus seinem Nachlass unter § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG bzw. § 3 Abs. 2 Nr. 2 ErbStG fällt. Wenn die Stiftung beim Tod des Erblassers noch nicht bestanden hat, muss sie nach dessen Versterben vom beschwerten Erben oder Vermächtnisnehmer durch besonderes Stiftungsgeschäft mit behördlicher Anerkennung und unter Rückwirkung nach § 84 BGB noch errichtet werden. Die zivilrechtliche Rückwirkungsfikt...

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