Rz. 5

Gem. § 153 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO sind Stpfl. unter den näheren Voraussetzungen dieser Vorschrift verpflichtet, die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit einer Erklärung anzuzeigen und diese zu berichtigen. Diese Verpflichtung besteht nach wohl h.A. nicht nur für Steuererklärungen[1], sondern auch für Anzeigen i. S. d. § 30 ErbStG.[2] Nach § 153 Abs. 2 AO besteht eine Anzeigepflicht ferner auch dann, wenn die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung, Steuerermäßigung oder sonstige Steuervergünstigung ganz oder teilweise wegfallen.[3] Eine den § 153 Abs. 2 AO ergänzende Regelung ergibt sich aus § 13 Abs. 1 Nrn. 2, 3, 4b und 4c, 13, 16 Buchst. b und 18 ErbStG.

Bei Verletzung der Berichtigungspflicht kann eine Steuerhinterziehung[4] vorliegen. Zur Ablaufhemmung nach Abgabe der Berichtigungserklärung vgl. § 171 Abs. 9 AO.

[1] Zur Berichtigungspflicht hinsichtlich der Steuererklärung vgl. § 31 Rz. 8 ff. und 42.
[2] BFH v. 30.1.2002, II R 52/99, BFH/NV 2002, 917; Heuermann, in HHSp, AO, § 153 Rz. 2; Halaczinsky/Füllsack, BB 2011, 2839, 2340; Seer, in Tipke/Kruse, AO, § 153 Rz. 13; a. A. Coester/Koenig, AO, § 153 Rz. 14.
[3] Zu Einzelfragen vgl. Halaczinsky/Füllsack, BB 2011, 2839, 2341.

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