Rz. 20

Der durch das ErbStRG geänderte § 35 Abs. 3 ErbStG bestimmt in Satz 1 aus Zweckmäßigkeitserwägungen, dass bei Schenkungen oder Zweckzuwendungen unter Lebenden von einer Erbengemeinschaft dasjenige FA örtlich zuständig ist, das auch schon für die Bearbeitung des Erbfalls zuständig ist.[1]

 

Rz. 21

Der ebenfalls durch das ErbStRG eingefügte § 35 Abs. 3 S. 2 ErbStG, der insoweit die bereits früher vertretene Verwaltungsauffassung[2] kodifiziert, trifft eine entsprechende Anordnung auch für Schenkungen eines Miterben bei der Erbauseinandersetzung, indem er dem anderen Miterben mehr aus dem Nachlassvermögen überlässt als diesem nach seinem Erbanteil zusteht.[3] Insoweit ergibt die Zuständigkeit daher ebenfalls aus § 35 Abs. 1 ErbStG.

[3] BT-Drs. 16/7918, 38; krit. Zauner/Berg, ZEV 2009, 63.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?