Rz. 20
Der durch das ErbStRG geänderte § 35 Abs. 3 ErbStG bestimmt in Satz 1 aus Zweckmäßigkeitserwägungen, dass bei Schenkungen oder Zweckzuwendungen unter Lebenden von einer Erbengemeinschaft dasjenige FA örtlich zuständig ist, das auch schon für die Bearbeitung des Erbfalls zuständig ist.[1]
Rz. 21
Der ebenfalls durch das ErbStRG eingefügte § 35 Abs. 3 S. 2 ErbStG, der insoweit die bereits früher vertretene Verwaltungsauffassung[2] kodifiziert, trifft eine entsprechende Anordnung auch für Schenkungen eines Miterben bei der Erbauseinandersetzung, indem er dem anderen Miterben mehr aus dem Nachlassvermögen überlässt als diesem nach seinem Erbanteil zusteht.[3] Insoweit ergibt die Zuständigkeit daher ebenfalls aus § 35 Abs. 1 ErbStG.
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