Rz. 35

Eine Verletzung über die örtliche Zuständigkeit führt gem. § 125 Abs. 3 Nr. 1 AO nicht zur Nichtigkeit des Verwaltungsakts. Zwar ist ein solcher Verwaltungsakt rechtswidrig. Seine Aufhebung kann jedoch gem. § 127 AO dann nicht beansprucht werden, wenn keine andere Entscheidung in der Sache hätte getroffen werden können.[1]

[1] Zu Einzelheiten vgl. Frotscher, in Pahlke/Schwarz, AO, § 127 Rz. 6; Klein, AO, 15. Aufl. 2020, § 127 Rz. 8.

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