Rz. 46

Tritt der Güterstand der Zugewinngemeinschaft nicht mit der Eheschließung ein, sondern wird er erst während der Ehe durch Ehevertrag vereinbart, gilt für erbschaftsteuerliche Zwecke der Tag des Vertragsabschlusses als Zeitpunkt, auf den das Anfangsvermögen zu bestimmen ist.[1]

 

Rz. 47

Rechtsfolge dieser mit Wirkung ab dem 1.1.1994 eingeführten Regelung ist, dass nur diejenige fiktive Ausgleichsforderung steuerfrei bleibt, die sich während der tatsächlichen Dauer der Zugewinngemeinschaft, nämlich ab dem Zeitpunkt des Abschlusses des Ehevertrags, errechnet.[2] Die Bedeutung der Sätze 2–4 beschränkt sich aber auf die Fälle des erbrechtlichen Ausgleichs des Zugewinns (Rz. 8), denn wird die Zugewinngemeinschaft auf andere Art und Weise beendet (Rz. 12, 58), sind ehevertragliche Modifikationen auch mit steuerlicher Wirkung zu beachten (Rz. 60).

[1] Zur Verfassungsmäßigkeit der Norm BFH v. 18.1.2006, II R 64/04, BFH/NV 2006, 948.
[2] Zur Historie und Kritik an der Regelung vgl. Ebeling, in Kapp/Ebeling, § 5 ErbStG Rz. 55–58.

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