Karlheinz Konrad, Dr. Armin Pahlke
Rz. 35
Beim Erwerb von Grundstücken durch Erwerb von Todes wegen oder durch Zuwendung unter Lebenden besteht aufgrund § 3 Nr. 2 GrEStG ein gesetzessystematischer Vorrang der Erbschaftsteuer vor der Grunderwerbsteuer.
Rz. 36
Bei einer gemischten Grundstücksschenkung kann es zur Erhebung der Grunderwerbsteuer nach Maßgabe des Werts kommen, zu dem der Beschenkte zur Gegenleistung verpflichtet ist. Grundstücksschenkungen unter einer Auflage unterliegen gem. § 3 Nr. 2 S. 2 GrEStG hinsichtlich des Werts solcher Auflagen der Grunderwerbsteuer, die bei der Schenkungsteuer abziehbar sind. Nach dieser Vorschrift durften daher Belastungen, die aufgrund des § 25 ErbStG a. F. bei der Schenkungsteuer nicht abziehbar waren, nicht bei der Bemessung der Grunderwerbsteuer berücksichtigt werden. Nachdem nunmehr § 25 ErbStG a. F. durch das ErbStRG ersatzlos aufgehoben worden und damit das in dieser Vorschrift normierte Abzugsverbot entfallen ist, fällt in Höhe der bei der Schenkungsteuer abzugsfähigen Auflage Grunderwerbsteuer an. Dies muss auch gelten, wenn der Erwerb insgesamt von Erbschaft-/Schenkungsteuer befreit ist.
Rz. 37
Erwerbsvorgänge nach § 1 Abs. 2a GrEStG (Änderung des Gesellschafterbestands einer Personengesellschaft) sind insoweit nach § 3 Nr. 2 GrEStG befreit, als sie auf einer schenkweisen Anteilsübertragung beruhen. Für Erwerbsvorgänge nach § 1 Abs. 2a S. 6 GrEStG stellt sich die Frage eine Doppelbelastung wegen Nichtanfall der Grunderwerbsteuer nicht.
Rz. 37a
Bei Erwerbsvorgängen nach § 1 Abs. 2b GrEStG (Änderung im Gesellschafterbestand einer Kapitalgesellschaft) ist die Anwendung des § 3 Nr. 3 bis 7 sowie nach §§ 3, 5, 6 und 7 GrEstG ausgeschlossen. § 3 Nr. 2 S. 1 GrEStG findet Anwendung, soweit Anteile an Kapitalgesellschaften durch Erbanfall oder aufgrund eines Vermächtnisses erworben werden. Der Erwerb von Anteilen von Todes wegen bleibt gem. § 1 Abs. 2b S. 6 GrEStG außer Betracht.
Bei Erwerbsvorgängen i. S. d. § 1 Abs. 3 GrEStG in Bezug auf Kapitalgesellschaften können die personenbezogenen Befreiungen des § 3 Nr. 2 GrEStG sowohl auf den Übergang der bereits vereinigten Anteile als auch auf die Anteilsvereinigung Anwendung finden. Bei Personengesellschaften ist § 3 Nr. 2 GrEStG insoweit ebenfalls uneingeschränkt anwendbar. Auf den Erwerb einer wirtschaftlichen Beteiligung i. S. d. § 1 Abs. 3a GrEStG ist die Anwendung des § 3 Nr. 2 GrEStG in gleichem Umfang möglich wie für Erwerbe nach § 1 Abs. 3 GrEStG.
Rz. 38–44
einstweilen frei