Rz. 30

Der Erwerb des selbstgenutzten Familienheims ist in bestimmten Fällen sachlich (vollständig) von der Steuer befreit, wenn es vom Ehegatten, Lebenspartner oder Kindern erworben wird und (beim Erwerb von Todes wegen) eine 10-jährige Behaltefrist eingehalten wird.[1]

 

Rz. 31

Die Steuerbefreiung von 10 % gilt dagegen nur für zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke.[2]

 

Rz. 32

Die sachliche Steuerbefreiung[3] und die teilweise Steuerbefreiung[4] schließen sich somit untereinander aus.[5] Bei Grundstücken, die teilweise selbst genutzt und teilweise vermietet werden, können beide Regelungen aber gleichzeitig genutzt werden.[6]

[5] S.  a. R E 13d Abs. 3 ErbStR 2019.
[6] S.  a. R E 13d Abs. 4 und Abs. 6 ErbStR 2019.

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