Nach Ansicht des BFH war die auf den Einsatz der Steuerfahndung zur Durchführung einer Wohnungsbesichtigung gerichtete Ermessensentscheidung des Finanzamts unverhältnismäßig. Zwar kann es sich nach §§ 92 S. 2 Nr. 4, 99 AO auch einer Wohnungsbesichtigung bedienen. Die Ausübung pflichtgemäßen Ermessens nach § 92 S. 1 i.V.m. § 5 AO verwehrt ihr dies im entschiedenen Fall jedoch.
Keine hinreichende Grundrechtsabwägung: Wenngleich eine Geeignetheit zur Feststellung des Umstandes, ob ein steuerlich berücksichtigungsfähiges häusliches Arbeitszimmer eingerichtet ist, anzunehmen ist, war die Maßnahme zu diesem Zweck nicht erforderlich, weil – angesichts des erheblichen Einschnitts in das Grundrecht aus Art. 13 Abs. 1 GG – mildere Mittel zur Verfügung standen.
Das Finanzamt hätte Unklarheiten etwa durch Rückfrage oder Auskunftsersuchen nach § 93 AO bei der Steuerpflichtigen oder ihrem Steuerberater aufklären können. Entsprechend moniert der BFH, dass die Tragweite des Grundrechtsschutzes der Unverletzlichkeit der Wohnung und ein davon umfasstes "Recht, in Ruhe gelassen zu werden," verkannt wurde.
Keine Anhörung: Unterblieben ist ferner ein rechtliches Gehör, das der BFH im Zusammenhang mit der nach § 99 Abs. 1 S. 2 AO erforderlichen Benachrichtigung über eine Wohnungsbesichtigung thematisiert. Hier hebt der BFH hervor, dass die Benachrichtigung und eine damit verbundene Anhörung den Regelfall (Soll-Vorschrift) darstellt, von dem nur ausnahmweise abgewichen werden darf, wenn anderenfalls der Zweck der Maßnahme gefährdet oder vereitelt würde. Als Beispiel hierzu nennt er die Veränderung oder das Wegschaffen des Besichtigungsobjekts. Ein solcher atypischer Fall wurde hier aber von der Finanzverwaltung nicht dargelegt. Es verbiete sich ferner die pauschale Annahme, ein Steuerpflichtiger würde bei Eingang einer Benachrichtigung das geltend gemachte Arbeitszimmer erst noch einrichten.
Einsatz der Steuerfahndung: Als weiteren Aspekt der Unverhältnismäßigkeit führt der BFH schließlich den Einsatz eines Beamten der Steuerfahndung an. Selbst wenn er auf seine bloße Tätigkeit zur Ermittlung von Besteuerungsgrundlagen hinweist, stellt sein Einsatz eine übermäßige Belastung des Steuerpflichtigen dar, weil dieser dem Besichtigungsanliegen aus Sorge vor Repression eher nachgeben dürfte und zudem durch den Eindruck strafrechtlicher Ermittlungen in seinem Ansehen geschädigt werden könnte.