Zusammenfassung
Bei flexiblen Arbeitszeitregelungen umfasst das Wertguthaben das Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung und die auf diese Arbeitsentgelte entfallenden Arbeitgeberanteile am Gesamtsozialversicherungsbeitrag. Bei geringfügig entlohnten Beschäftigten ist das der vom Arbeitgeber zu entrichtende Pauschalbeitrag.
Sozialversicherung: Der Begriff Wertguthaben ist in §§ 7b bis d SGB IV definiert. § 7e SGB IV bestimmt den Insolvenzschutz. Die Übertragung von Wertguthaben regelt § 7f SGB IV.
1 Bestandteile von Arbeitsentgeltguthaben
Zum Arbeitsentgeltguthaben im sozialversicherungsrechtlichen Sinne gehören alle aus einer Beschäftigung aufgebauten Arbeitsentgelte nach § 14 SGB IV wie
- Teile des laufenden Arbeitsentgelts,
- Mehrarbeitsvergütungen,
- Einmalzahlungen,
- freiwillige zusätzliche Leistungen des Arbeitgebers oder
- Überstunden- und Urlaubsabgeltungen.
Arbeitsentgeltbestandteile können in das Wertguthaben eingestellt werden, soweit kein Tarifvertrag einer solchen Verwendung ausdrücklich entgegensteht. Dabei werden auch Arbeitsentgelte oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt. Für diese sind dementsprechend auch die Arbeitgeberanteile am Gesamtsozialversicherungsbeitrag ins Wertguthaben einzustellen.
Wertguthaben für Beschäftigte, die am 1.1.2009 geführt wurden, können auch weiterhin als Zeitguthaben geführt werden. In diesen Fällen gelten alle Arbeitszeiten als Zeitguthaben und damit auch als Wertguthaben. Voraussetzung ist, dass den Arbeitszeiten Arbeitsentgelt nach § 14 SGB IV zugrunde liegt. Hierzu gehören auch Überstunden und nicht in Anspruch genommene Urlaubstage.
1.1 Einmalzahlungen
Vereinbarungen zum Personalabbau, die die vorzeitige Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses, den Aufbau von Wertguthaben durch eine sofortige gesonderte Einmalzahlung des Arbeitgebers und die unmittelbare Freistellung von der Arbeitsleistung bis zum vorgezogenen Ende des Beschäftigungsverhältnisses vorsehen, erfüllen die Voraussetzungen einer Wertguthabenvereinbarung. Dabei ist unerheblich, dass es an einer Ansparphase fehlt. Bislang wurde hierzu eine gegenteilige Auffassung vertreten.
Hiervon zu unterscheiden sind Vereinbarungen zum Personalabbau, in denen aus Anlass der vorzeitigen Beendigung der Beschäftigung (z. B. bei Abschluss eines Aufhebungsvertrags) eine Einmalzahlung des Arbeitgebers in ein Wertguthabenkonto eingebracht werden soll, ohne dass sich bis zum Ende der Beschäftigung eine Freistellung von der Arbeitsleistung beim Arbeitgeber anschließt. Derartige Einmalzahlungen, die sich als finanzielle Entschädigung für den vorzeitigen Verlust des Arbeitsplatzes darstellen, gehören ebenso wie Entlassungsentschädigungen (Abfindungen) nicht zum Arbeitsentgelt i. S. d. § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV. Dementsprechend können sie auch nicht wirksam zum Aufbau eines Wertguthabens verwendet werden, selbst wenn eine Übertragung auf die Deutsche Rentenversicherung Bund vorgesehen ist und verlangt wird.
1.2 Bestandteile des Wertguthabens
Neben dem Arbeitsentgeltguthaben gehören auch die darauf entfallenden Arbeitgeberanteile am Gesamtsozialversicherungsbeitrag zum Wertguthaben.
2 Verwendung von Wertguthaben
Die Verwendung des Wertguthabens kann auch ohne konkrete Regelung in der Wertguthabenvereinbarung vom Arbeitnehmer für gesetzliche Freistellungsansprüche beansprucht werden.
Dies gilt für gesetzlich geregelte Freistellungen von der Arbeitsleistung oder gesetzlich geregelte Verringerungen der Arbeitszeit, insbesondere bei
Der Anspruch besteht zudem nur für individuelle Wertguthabenvereinbarungen, die nach dem 1.1.2009 geschlossen worden sind. Für am 1.1. 2009 bestandene individuelle Wertguthabenvereinbarungen kann dieser Anspruch allerdings nachträglich aufgenommen werden.
Darüber hinaus können weiterhin andere Verwendungszwecke vereinbart werden. Die entsprechende Regelung benennt hierzu z. B. die Verwendung für Zeiten,
- die unmittelbar vor dem Zeitpunkt liegen, zu dem eine Rente wegen Alters bezogen wird oder bezogen werden könnte oder
- in denen die Teilnahme an einer beruflichen Qualifizierungsmaßnahme erfolgt.
3 Anlage der Wertguthaben
Die Anlage der Wertguthaben hat im Rahmen der für die Sozialversicherungsträger geltenden Vermögensanlagevorschriften zu erfolgen.
Das Wertguthaben ist so anzulegen und zu verwalten, dass
- ein Verlust ausgeschlossen erscheint,
- ein angemessener Ertrag erzielt wird und
- eine ausreichende Liquidität gewährleistet ist.
4 Werterhaltungsgarantie
Bei der Anlage von Wertguthaben ist der Rückfluss des Wertguthabens zum Zeitpunkt von dessen Inanspruchnahme mindestens in der Höhe des angelegten Betrags zu gewährleisten. Diese Werterhaltungsgarantie soll die angelegten Wertguthaben vor Verlusten schützen. Ebenso soll die Garantie bei deren planmäßiger Entsparung sicherstellen, dass das Guthaben für die Fin...