Prof. Dr. Dr. h.c. Franz Wassermeyer, Dipl.-Kfm. Jens Schönfeld
Rz. 341
Systematische Einordnung. Der durch das AmtshilfeRLUmsG (vgl. Rz. 10) neu geschaffene Abs. 8 konkretisiert die Folgen der durch Abs. 1 angeordneten Einkünftezurechnung auf Ebene des Zurechnungsadressaten. Er ist selbst keine Zurechnungsnorm; die Zurechnung von Einkünften der ausländischen Stiftung zu den in Abs. 1 genannten Zurechnungsadressaten (Stifter sowie Bezugs- oder Anfallsberechtigte) wird vielmehr vorausgesetzt. Abs. 8 ist Teil eines in Abs. 1 angelegten "Zurechnungsscharniers": Auf dem einen Schenkel werden die der Zurechnung unterliegenden Stiftungseinkünfte bestimmt (Abs. 7, 9 und 10), während der zweite Schenkel die Behandlung der zugerechneten Einkünfte in der Einkommensermittlung des Zurechnungsadressaten betrifft (Abs. 8 sowie Abs. 5). Zu dem verbesserungsfähigen Gesetzesaufbau vgl. Rz. 33.
Rz. 342
Allgemeiner Norminhalt. Die Entscheidung des Gesetzes, die von einer Person erzielten Einkünfte einer anderen zuzurechnen, berührt zunächst ausschließlich die persönliche Zuordnung dieser Einkünfte, nicht aber deren jeweiligen Charakter als Einkünfte aus Gewerbebetrieb, aus Vermietung und Verpachtung, aus Kapitalvermögen etc. Insoweit kann man von einer Zurechnung "tel quel" sprechen, wie sie bspw. auch § 5 und dem früheren § 14 zugrunde liegt. Das Gesetz schlägt vielfach aber auch einen anderen Weg ein und normiert die Zurechnung der Einkünfte in einer definierten Einkunftsart. Beispiele dafür sind § 10 Abs. 2 Satz 1, aber eben auch § 15 Abs. 8. Das Gesetz unterscheidet dabei allerdings zwischen Personen, die ihre Einkünfte nach dem KStG ermitteln (Satz 3, Rz. 386 ff.) und solchen, die das nicht tun (Sätze 1 und 2, Rz. 346 ff.). Gleichzeitig begrenzt es die Wirkung einer solchen Umqualifikation der zugerechneten Einkünfte: § 3 Nr. 40 EStG, § 32d EStG sowie § 8b KStG sind insoweit anzuwenden die von der Stiftung erzielten und nach Abs. 1 zugerechneten Einkünfte bei einem unmittelbaren Bezug
Rz. 343– 345
frei