Prof. Dr. Dr. h.c. Franz Wassermeyer, Dipl.-Kfm. Jens Schönfeld
Rz. 461
Systematische Einordnung und allgemeiner Norminhalt. Abs. 10 erweitert die Stiftungseinkünfte, welche der Zurechnung nach Abs. 1 unterliegen, um die Einkünfte bestimmter ausländischer Stiftungen. Die Vorschrift ist daher Abs. 9 vergleichbar, und nutzt auch eine vergleichbare Regelungstechnik, in dem diese Einkünfte anderer ausländischer Stiftungen zunächst der ausländischen Familienstiftung und in einem sich anschließenden logischen zweiten Schritt dem inländischen Zurechnungsadressaten zugerechnet werden.
Rz. 462
Zweck. Markant ist der Unterschied zwischen Abs. 9 und Abs. 10 in Bezug auf den jeweiligen Normtelos. Abs. 9 ist darauf ausgerichtet, eine Umgehung der Hinzurechnungsbesteuerung zu vermeiden (Rz. 402). Demgegenüber zielt Abs. 10 ausweislich der Gesetzesbegründung zum JStG 2013 darauf ab, eine Umgehung der Zurechnungsbesteuerung nach § 15 durch Verlagerung von Einkünften auf andere ausländische Stiftungen zu verhindern. Dies gilt es bei der Auslegung der Norm zu beachten.
Rz. 463
Vergleich mit Rechtslage vor AmtshilfeRLUmsG. Die Ergänzung von § 15 um Abs. 10 bedeutet eine erhebliche Verschärfung der Rechtslage. Zuvor war eine solche "Doppelstiftungsstruktur" vielfach die einzige Möglichkeit, Begünstigte anglo-amerikanischer Truststrukturen, welche nach Deutschland zuziehen wollen, vor der überschießenden und teilweise konfiskatorischen Wirkung des § 15 zu bewahren. In Verbindung mit der vom FG Düsseldorf vertretenen Auffassung, dass der Informationsaustausch mit Liechtenstein nicht den Anforderungen des Abs. 6 Nr. 2 genügt (vgl. Rz. 288), wird es früher oder später zu einer höchstrichterlichen Klärung der Verfassungsmäßigkeit von § 15 in diesen Zuzugsfällen kommen (vgl. zur höchst problematischen Anwendung von § 15 in diesen Fällen Rz. 32; zur Vereinbarkeit mit dem GG vgl. Rz. 66).
Rz. 464– 465
frei