Prof. Dr. Vassil Tcherveniachki
"Die Absätze 1 bis 5 finden nur Anwendung, wenn der Tatbestand dieser Absätze zwischen nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes oder zwischen einem Unternehmen und seiner Betriebsstätte verwirklicht wird oder wenn eine strukturierte Gestaltung anzunehmen ist."
Rz. 25
Allgemeines. § 4k Abs. 6 Satz 1 EStG setzt Art. 2 Abs. 9 Unterabs. 2 Buchst. c ATAD um und legt den persönlichen Anwendungsbereich des § 4k EStG fest. Demnach finden die Regelungen des § 4k EStG auf
- Leistungsbeziehungen zwischen nahestehenden Personen i.S.d. § 1 Abs. 2 AStG,
- anzunehmende schuldrechtliche Beziehungen zwischen einem Unternehmen und seiner Betriebstätte sowie
- strukturierte Gestaltungen
Anwendung. Nach Art. 2 Abs. 4 Unterabs. 2 Buchst. a ATAD ist zwar eine Begrenzung des persönlichen Anwendungsbereichs auf verbundene Unternehmen mit einer Beteiligung von mindestens 50 % zulässig. Auch der Abschlussbericht der OECD zu BEPS-Aktionspunkt 2 sieht eine Mindestbeteiligung i.H.v. 50 % vor. Der Gesetzgeber hat allerdings das Wahlrecht nach Art. 3 ATAD ausgeübt und den Anwendungsbereich nach Maßgabe des Art. 2 Abs. 4 ATAD auf verbundene Unternehmen mit einer Mindestbeteiligung von 25 % der Stimmrechte oder 25 % Anteil am Kapital erweitert. Damit ist der persönliche Anwendungsbereich des § 4k EStG weiter gefasst als dies nach ATAD erforderlich gewesen wäre.
Rz. 26
Nahestehende Personen. Die Vorschrift stellt auf die Tatbestandsmerkmale für das Vorliegen von nahestehenden Personen gemäß § 1 Abs. 2 AStG ab. Insoweit wird auf die Kommentierung zu § 1 Abs. 2 AStG in Rz. 501 (§ 1 AStG Rz. 501) verwiesen.
Rz. 27
Betriebsstätten. Die Vorschrift findet auch auf anzunehmende schuldrechtliche Beziehungen zwischen Stammhaus und Betriebsstätte Anwendung. Die Ausweitung des persönlichen Anwendungsbereichs der Vorschrift auf Betriebsstätten soll insbesondere Besteuerungsinkongruenzen vor dem Hintergrund der abkommensrechtlich regelmäßig vereinbarten Freistellung von Betriebsstätteneinkünften verhindern. Hinsichtlich der Tatbestandsvoraussetzungen für das Vorliegen von anzunehmenden schuldrechtlichen Beziehungen wird auf die Kommentierung zu § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 AStG in Rz. 2749 ff. (§ 1 AStG Rz. 2749) verwiesen.
Rz. 28
Strukturierte Gestaltungen. Der Begriff der strukturierten Gestaltung wird in § 4k Abs. 6 Satz 3 EStG nach Maßgabe des Art. 2 Abs. 9 Unterabs. 2 Buchst. c i.V.m. Art. 2 Abs. 11 Halbs. 1 ATAD gesetzlich definiert (vgl. dazu Rz. 32).