Rz. 251

[Autor/Stand] Gesetzesänderung ab 2007. Für die Zeit ab dem VZ 1980 bis zum VZ 1991 war der Abzug der ausländischen Steuern bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte vorzunehmen. Schon damals konnte sich der Abzug auf den Verlustvor- bzw. -rücktrag auswirken. Seit dem Steueränderungsgesetzt 1992 v. 25.2.1992[2] wird der Abzug unmittelbar bei der Einkünfteermittlung vorgenommen (vgl. Anm. 13). Dadurch teilen die ausländischen Steuern das Schicksal der Einkünfte, auf die sie erhoben wurden. Durch das JStG 2007 v. 13.12.2006[3] wurde § 34 c Abs. 2 neu gefasst. Inhaltlich betrifft die Änderung allerdings nur den "Soweit-Satz". Er wurde angefügt und schränkt im Ergebnis die Abzugsmöglichkeit nach § 34 c Abs. 2 ein. Im Übrigen geht die Fassung von § 34 c Abs. 2 auf das Steueränderungsgesetz v. 20.8.1980[4] zurück (vgl. Anm. 10 f.).

[Autor/Stand] Autor: Lüdicke, Stand: 01.11.2015
[2] Steueränderungsgesetz 1992 v. 25.2.1992, BGBl. I 1992, 1318 = BStBl. I 1992, 640.
[3] BGBl. I 2006, 2878 = BStBl. I 2007, 40.
[4] BGBl. I 1980, 1545 = BStBl. I 1980, 589.

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